- Von Hubert Gierhartz
- 21.02.2019 um 11:36
Jeder Versicherungsmakler sollte wissen, dass Vertragsfreiheit in der Versicherungswirtschaft herrscht. Ein Versicherungsmakler darf und kann nicht die Prämie in den Vordergrund stellen. Er muss das Risiko des Einzelnen genau analysieren, und dann das entsprechende passende Produkt anbieten. Denn tatsächlich ist es so, das Versicherungsgesellschaft A Risiken mit einschließt, die Gesellschaft B ausschließt.
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Das möchte ich einmal am Beispiel einer privaten Haftpflichtversicherung verdeutlichen. Der Versicherungsmakler muss hier im Vorfeld zum Beispiel folgende Risiken abfragen:
- Wer lebt im Haushalt?
- Gibt es Immobilienbesitz, zum Beispiel vermietete Eigentumswohnungen, vermietete Mehrfamilienhäuser, selbst bewohnte Mehrfamilienhäuser, vermietete Ferienwohnungen, oder auch bebaute oder unbebaute Grundstücke?
- Soll die Ausfalldeckung mit eingeschlossen werden? Ebenfalls auch Schutz bei Vorsatz oder bei nicht versichertem Auto. Wird für die Ausfalldeckung eine Rechtsschutzversicherung benötigt?
- Müssen private und berufliche Schlüssel versichert werden?
- Geht der Versicherte einer selbständigen Tätigkeit nach, wenn ja, in welchem Maße?
- Soll das Hüten fremder Hunde und Pferde mitversichert sein?
- Sollen deliktunfähige Kinder versichert werden?
- Sollen Gefälligkeitsschäden mit eingeschlossen werden?
- Ist ein Heizöltank vorhanden, oder wird eine Gewässerschadenhaftpflicht benötigt?
Und, und, und.
Diese Risiken muss der Versicherungsmakler analysieren, damit der richtige Versicherungsschutz beziehungsweise der richtige Versicherer angeboten werden können. Damit für den Makler kein Haftungsproblem entsteht, ist es zwingend notwendig, ein Protokoll zu erstellen.
Der Makler hat hier locker einen Arbeitsaufwand von 30 bis 60 Minuten bei einer privaten Haftpflichtversicherung, wenn er das Haftungsproblem minimieren will. Dafür erhält er eine durchschnittliche jährliche Courtage zwischen 6 und 12 Euro.
Wenn er Pech hat, haftet er mit seinem gesamten Vermögen. Wenn man diese Arbeit mit anderen Gewerben vergleicht, ist diese Entlohnung für den Zeitaufwand mit dem damit verbundenen Haftungsproblem gerade zu lächerlich.
Und wie dankt der Verbraucher einem die optimale Beratung?
Irgendwann wird ein neues Auto gekauft, ein Versicherer bietet zum Beispiel einen Kombi-Rabatt zur Kfz-Versicherung und einer privaten Haftpflichtversicherung an. Das heißt, beim Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung wird ein Nachlass auf die Kfz-Versicherung gewährt.
Dabei haben mir während meiner aktiven Zeit Versicherungsnehmer berichtet, dass die persönlichen Risiken überhaupt nicht abgefragt wurden, sondern es einfach nur um einen weiteren Vertrag ging.
Das gleiche gilt auch bei Empfehlungen.
Der Tippgeber erhält 15,00 Euro, und diese stehen im Vordergrund. Der Versicherungsschutz, und die damit aufgerissenen Versicherungslücken, spielen eine völlig untergeordnete Rolle. Haftung keine.
Es ist doch eigentlich grundsätzlich zu klären, ob ein Versicherungsmakler im Sinne des Gleichheitsprinzips in die Haftung genommen werden kann, die Versicherungsgesellschaften aber außen vorbleiben.
Wenn zum Beispiel eine Versicherungsgesellschaft einen Kombi-Rabatt anbietet, muss diese auch in Haftung genommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich eine nicht dokumentierte Versicherungslücke zum Vorvertrag ergeben hat. Und das Tippgeber-Geschäft dürfte aus Haftungsgründen gar nicht erlaubt sein.
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