- Von Iris Bülow
- 14.02.2019 um 14:04
Wenn Versicherungsvermittler um Kunden kämpfen, geschieht das nicht unbedingt immer auf geradlinigem Weg. Das zeigt ein Fall, der an die deutsche Wettbewerbszentrale herangetragen wurde.
Was war geschehen?
Bei einem großen Versicherungsunternehmen wechselte die Hauptagentur. Der bis dahin gebundene Vermittler ging daraufhin in den freien Vertrieb und wurde Versicherungsmakler. Einige seiner Kunden folgten ihm und beantragten, von dem Vermittler auch weiterhin betreut zu werden. Dafür unterzeichneten sie Maklervollmachten, die der frisch gebackene Makler dem Versicherer vorlegte.
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Wenig später bekamen die Kunden jedoch Post aus der neuen Hauptvertretung des Versicherers. Ein gebundener Vermittler schrieb, dass er „irrtümlicherweise“ ein Maklermandat erhalten habe. Er forderte die Kunden auf, dieses durch Unterschrift zu widerrufen, denn nur dann könnten alle Verträge und Services aufrechterhalten werden.
Dem Brief beigelegt war ein vorgefertigtes und frankiertes Schreiben mit der Bitte, es innerhalb einer Woche unterschrieben zurückzusenden. Es hieß darin: Der Kunde habe nie einen Maklervertrag unterschrieben – wolle diesen aber trotzdem gleichzeitig widerrufen.
Das sagt die Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentral kritisiert, dass das Schreiben nicht nur irreführend formuliert sei, sondern die Kunden auch zu einer Falschaussage ermuntere (die Maklervollmachten seien „irrtümlicherweise“ unterschrieben worden). Diese Aussage sollte gegenüber dem Versicherer sogar noch einmal wiederholt werden. Die Wettbewerbshüter sahen darin eine aggressive Geschäftspraxis im Sinne des Paragraf 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Den Kunden sei außerdem irreführend vorgegaukelt worden, sie könnten den mit dem Makler geschlossenen Vertrag gegenüber dem Versicherer widerrufen.
Nachdem der Fall an die Wettbewerbszentrale gemeldet worden war, gab der gebundene Versicherungsvertreter eine Unterlassungserklärung ab: Er wolle in Zukunft keine ähnlichen Schreiben mehr versenden.
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