- Von Oliver Lepold
- 24.01.2019 um 12:45
Eine Schenkungswelle rollt auf Deutschland zu. Das besagt die Studie „Schenkungen 2018“ der Quirin Bank, die von einer Verdreifachung der zuletzt sechsstelligen Schenkungen pro Jahr ausgeht. Derzeit wird bereits mehr als jede fu?nfte Schenkung in Höhe von mindestens 1.000 Euro als vorweggenommene Erbschaft vergeben. Am häufigsten geht es dabei um Bargeld oder Überweisungen (60 Prozent). Fast jede sechste Schenkung enthielt Immobilien (15 Prozent).
Steuerlich bestehen zwischen Vererben und Verschenken Unterschiede, die bei der Planung eines Vermögensübergangs berücksichtigt werden sollten. „Erbschaftsteuerfreibeträge kann man nur einmal ausnutzen. Verschenken kann man bis zum jeweiligen Schenkungssteuerfreibetrag hingegen alle zehn Jahre“, sagt Rechtsanwalt Johannes Pley, der sich unter anderem auf Erbrecht spezialisiert hat.
Da die Freibeträge für beide Formen des Vermögensübergangs weitgehend identisch sind, bieten Schenkungen grundsätzlich einen steuerlich besseren Gestaltungsspielraum, wenn man Vermögensübertragungen entsprechend langfristig plant.
Wissenslücken bei der Schenkungssteuer
Laut Studie der Quirin Bank bestehen hier allerdings Wissenslücken. Mehr als jeder Dritte in Deutschland, der schon mindestens einmal eine Schenkung im Wert von mehr als 1.000 Euro bekommen hat, kennt nach eigenen Angaben die geltende Schenkungssteuerpflicht nicht.
Denn welche Beträge steuerfrei verschenkt werden dürfen, hängt analog zur Erbschaftssteuer vom Verwandtschaftsgrad des Beschenkten ab. Insbesondere für Enkel und entferntere Verwandte als Adressaten sowie für Personen ohne bestehendes Verwandtschaftsverhältnis können Schenkungen daher die deutlich bessere Lösung sein.
Diese steuerfreien Schenkungen sind alle zehn Jahre möglich:
- bis 500.000 Euro an Ehegatten/eingetragene Lebenspartner
- bis 400.000 Euro an Kinder/Stiefkinder oder Enkel (nur falls das Kind verstorben ist)
- bis 200.000 Euro an Enkel/Urenkel
- bis 20.000 Euro an Eltern/Großeltern/Geschwister/Nichten und Neffen/Stief- oder Schwiegereltern/Schwiegersöhne und -töchter/Freunde
Notarielle Beurkundung meist entbehrlich
Ein weiterer Vorteil: Der Schenkende kann noch zu Lebzeiten Einfluss auf das Verhalten des Beschenkten nehmen, etwa wenn es um die Pflege des Schenkers geht oder falls ein Pflichtteilsverzicht das Erbe betreffend gewünscht wird. Als rechtliche Formvorschrift ist bei Schenkungen grundsätzlich eine notarielle Beurkundung nach Paragraf 518 Absatz 1 BGB angezeigt. „Diese Vorschrift ist aber bei einer Handschenkung entbehrlich. Dadurch können auch größere Vermögenswerte – außer Immobilien und Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften – ohne notarielle Beurkundung durch Schenkung übertragen werden“, sagt Rechtsanwalt Pley.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren