- Von Juliana Demski
- 18.01.2019 um 11:52
Was ist geschehen?
Ein Arbeitnehmer fährt auf Dienstreise. Im Hotel nimmt er morgens eine Dusche, rutscht dabei aus und bricht sich das Knie. Er fordert Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung – schließlich sei der Unfall ja auf Dienstreise entstanden, sagt er. Die Berufsgenossenschaft aber ist der Meinung, dass die Verletzung außerhalb der Dienstzeit passiert ist und dem Mann somit kein Geld zusteht.
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Das Urteil
Der Mann zieht daraufhin vor das Sozialgericht Gotha, doch hier weisen die Richter die Klage zurück. Der Kläger geht in Berufung, aber auch die Richter des Landessozialgerichts Thüringen sind sich einig: Duschen auf einer Dienstreise ist nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt (Aktenzeichen L 1 U 491/18). Das sei nur bei Tätigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis der Fall.
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