- Von Jens Reichow
- 12.12.2018 um 10:28
Unter Versicherungsmaklern kursiert seit vielen Jahren die Frage, ob man verpflichtet ist, seinem Kunden ein Jahresgespräch anzubieten. Verknüpft ist diese Frage oftmals mit der Angst, im Fall der Nichtdurchführung haftbar gemacht zu werden – zum Beispiel wenn sich die Risikosituation des Kunden geändert hat und keine Anpassung des Versicherungsschutzes erfolgt ist.
„An die Basisrente kommt der Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht heran“
Entwarnung kommt in dieser Thematik nun durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg. Mit Urteil vom 27. September 2018 (Aktenzeichen 1 U 2/18) stellten die Hamburger Richter fest, dass keine Pflicht des Versicherungsmaklers besteht, seinen Kunden ein Jahresgespräch anzubieten oder aber auch von sich aus den in der Vergangenheit vermittelten Versicherungsschutz anzupassen und zu prüfen. In dem dortigen Fall hatte es der Versicherungsmakler unterlassen, die Versicherungssumme für Uhren und Schmuck einer Hausratversicherung anzupassen.
Keine Haftung des Versicherungsmaklerunternehmens für Unterversicherung
Nach Ansicht des OLG Hamburg haftete der Versicherungsmakler jedoch nicht für den infolge einer Unterversicherung nicht vollständig versicherten Schaden. Der Versicherungsmakler hatte die Versicherungsnehmer bei Abschluss der Hausratversicherungen nämlich ausreichend beraten und ist danach zum Tätigwerden nur verpflichtet, soweit ein Anlass, dass weiterer Beratungsbedarf der Kunden besteht, seinerseits erkennbar wird.
Dabei ist auch nach Ansicht des OLG Hamburg zwischen der Sphäre des Versicherungsnehmers und der Sphäre des Versicherungsmaklers zu differenzieren. Das OLG Hamburg folgt damit einer Auffassung die jüngst auch das OLG Frankfurt mit Urteil vom 08. Juni 2016 (Aktenzeichen 4 U 223/15) geäußert hatte.
Versicherungsmakler trifft keine Pflicht zum Jahresgespräch
Das OLG Hamburg verneinte dabei jedoch auch ausdrücklich eine Pflicht des Versicherungsmaklers, von sich aus die bestehenden Versicherungen nochmals zu überprüfen – zum Beispiel im Rahmen eines Jahresgespräches. Vielmehr hätten die Versicherungsnehmer bei einem Wunsch nach Anpassung des Versicherungsschutzes den Versicherungsmakler informieren müssen.
Den Versicherungsmakler trifft also keine Pflicht zur ständigen Überprüfung, ob die bestehenden Versicherungen den Verhältnissen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechen. Er muss auch nicht mindestens jährlich prüfen, ob der Versicherungsschutz geändert werden muss. Aus Sicht der Versicherungsmakler ist diese Rechtsprechung zu begrüßen.
Über den Autoren
Jens Reichow ist Rechtsanwalt der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow und wird zu dem Bereich „Vermittlerhaftung“ auch auf dem Vermittler-Kongress am 21. Februar 2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-kongress.de.
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