- Von Juliana Demski
- 26.10.2018 um 14:35
Was ist geschehen?
Ein langfristig erkrankter Arbeitnehmer bezieht mehrere Wochen Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, bevor er weitere zwei Monate Krankengeld von seiner Krankenkasse erhält. Am 28. September 2016 stellt sein Arzt ihm dann die nötige Folgebescheinigung für seinen Versicherer aus – zusammen mit der schriftlichen Aufforderung, die Bescheinigung zeitnah bei der Krankenkasse einzureichen. Dieser kommt der Patient aber erst Wochen später, am 18. Oktober 2016, nach.
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Krankenkasse darf Krankengeldzahlung nicht einstellen
Die Kasse verweigert dem Mann daraufhin das Krankengeld für die drei Wochen, in der keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag. Gegen dieses Vorgehen klagt der Versicherte daraufhin und zieht unter anderem vor das Bundessozialgericht.
Das Urteil
Die Richter in Kassel entscheiden, dass die Versicherung richtig handelte (Aktenzeichen B 3 KR 23/17 R). Die Bundessozialrichter urteilen, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz eben nicht das Verhältnis zwischen Versicherten und ihrer Krankenkasse regeln – hier stehen Ansprüche des Patienten gegen seinen Arbeitgeber im Mittelpunkt.
Es liege in der Verantwortung des Versicherten, das Attest zeitnah und rechtzeitig vorzulegen. Patienten müssten sich an die vorgegebene Frist von einer Woche halten. Auch böten immer mehr Kassen mittlerweile die elektronische und telefonische statt der postalischen Übermittlung an, um den Prozess zu beschleunigen.
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