- Von Gerd Kemnitz
- 24.10.2018 um 17:48
Häufig sind Selbstständige und Freiberufler nicht über die Deutsche Rentenversicherung versichert und haben daher selbst im Falle einer vollständigen oder teilweisen Erwerbsminderung keinerlei Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente. Und selbst die dort gesetzlich und freiwillig Versicherten haben keine Leistungen zu erwarten, falls sie nach dem 1. Januar 1961 geboren sind und „nur“ berufsunfähig werden. Deshalb ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für alle selbstständig und freiberuflich Tätigen wichtig, die zur Erhaltung ihres Lebensstandards auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen sind.
Doch viele Selbstständige sind kritisch. Angemessener BU-Schutz ist nicht unbedingt preiswert und der Ruf der Versicherungsbranche angeschlagen. Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft werden zwar etwa Prozent der BU-Leistungsanträge bewilligt. Aber die Antragstellung gilt grundsätzlich als aufwendig und schwierig. Und in den Medien werden natürlich die Fälle thematisiert, bei denen der Versicherer nicht zur Zufriedenheit des Versicherten entschieden hat.
Fehler und Missverständnisse können ohne professionelle Hilfe beim Leistungsantrag schnell entstehen. Denn der Antragsteller muss auf eigene Kosten und ohne diesbezügliche Erfahrung einreichen
- eine Darstellung der Ursachen, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben,
- ausführliche Berichte der Ärzte, die ihn behandeln beziehungsweise behandelt haben, und
- detaillierte Unterlagen über die berufliche Tätigkeit.
Außerdem müssen Selbstständige und Freiberufler noch darlegen, dass ihnen auch durch eine zumutbare Umorganisation der Arbeitsabläufe innerhalb des Betriebs, der Praxis oder der Kanzlei zu wenige gesundheitlich noch ausübbare Tätigkeiten verbleiben, um eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu vermeiden.
Für viele Betroffene kam dies in der Vergangenheit überraschend, denn die Versicherungsbedingungen vieler Altverträge enthielten noch keinen Hinweis auf diese erforderliche Umorganisation. Vieles wurde erst durch die Rechtsprechung geklärt.
Diese Rechtsprechung wird heute in den Versicherungsbedingungen der meisten Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatz-Tarife in Form der sogenannten Umorganisationsklausel berücksichtigt. Dort heißt es dann zur Umorganisation bei Selbstständigen und Freiberuflern häufig:
„Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in zumutbarer Weise weiterhin als Selbstständiger nach wirtschaftlich angemessener Umorganisation innerhalb seines Betriebs tätig sein könnte. Eine Umorganisation ist beispielsweise regelmäßig dann zumutbar, wenn der versicherten Person die Stellung als Betriebsinhaber erhalten bleibt,erheblicher Kapitaleinsatz nicht erforderlich ist und keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind.“
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