- Von Oliver Lepold
- 19.10.2018 um 09:40
Die Rentengarantiezeit gehört zu den Sondervereinbarungen in der privaten Lebens- und Rentenversicherung, zu der auch das Kapitalwahlrecht oder die Beitragsrückgewähr zählen. Die Rentengarantiezeit ist ein vertraglich vereinbarter Zeitraum, in dem die Rente auch nach Tod des Versicherungsnehmers hinaus an Angehörige bezahlt wird, zum Beispiel an den Ehepartner oder ein Kind des Versicherungsnehmers. Die bezugsberechtigte Person muss im Vertrag benannt sein.
Ein Beispiel: Bezugsberechtigt ist der Ehepartner, als Rentengarantiezeit sind zehn Jahre vereinbart. Stirbt der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Zeitspanne, wird die Rente so lange weiterbezahlt, bis die Zeitspanne von zehn Jahren erreicht ist. Stirbt er also zum Beispiel drei Jahre nach Beginn der Rentenzahlung, erhält der Ehepartner sieben weitere Jahre lang die Rente ausbezahlt. Je nach Anbieter und Tarif kann die Auszahlung als einmaliger Kapitalbetrag oder in Form einer Rente an die Angehörigen erfolgen.
5 bis 20 Jahre Rentengarantiezeit
In der Regel kann eine Zeitspanne für die Rentengarantiezeit zwischen 5 und 20 Jahren gewählt werden. Diese Form der Absicherung muss allerdings rechtzeitig vor Beginn der Rentenzahlung vorgenommen werden. Es gelten dann die zu diesem Zeitpunkt gültigen garantierten Rentenfaktoren.
Die Wahl der Rentengarantiezeit beeinflusst die Höhe der Rentenzahlung. Sie ist am höchsten, wenn keine Hinterbliebenenabsicherung erfolgt und wird mit zunehmender Rentengarantiezeit geringer. Eine Rentengarantiezeit ist für alle Versicherungsnehmer sinnvoll, die sicherstellen möchten, dass ihre Beiträge bei einem sehr frühen Tod nicht verloren sind und stattdessen einem bezugsberechtigten Hinterbliebenen ausgezahlt werden.
Rentengarantiezeiten können in vielen Rentenformen – auch in Riester- oder Rürup-Renten – vereinbart werden.
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