- Von Juliana Demski
- 12.10.2018 um 11:15
In einem aktuellen Beitrag auf seinem Blog hat Versicherungsmakler Philip Wenzel sich dem Thema Dienstunfähigkeitsklauseln (DU-Klausel) gewidmet. Denn seit geraumer Zeit sorgt dieses Thema für Verwirrung, da es am Markt verschiedene Ausgestaltungen gibt.
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So gab es in der Vergangenheit beispielsweise die von Wenzel so getaufte „klassische echte DU-Klausel“. Diese habe geleistet, „wenn der Dienstherr mich wegen DU in den Ruhestand versetzt hat. Das war schon alles“, schreibt der Makler.
Das Problem an der Sache: „Wenn der Leistungsnachweis über die Versetzung in den Ruhestand erbracht wird, dann stellt diese juristisch eine unwiderlegliche Vermutung dar“, so Wenzel. Der Versicherer könne nichts prüfen und auch nicht erfragen, was der Grund für die DU sei. Zudem könnten Länderbeamte sich selbst in den Ruhestand versetzen. Diese Klausel gebe es zwar nur noch selten, aber in so manchem Bestand sei sie noch zu finden, so Wenzel.
Mit der Privatisierung der Post in den 90er Jahren aber seien viele Beamte auf einmal dienstunfähig geworden. „Und die Versicherer hatte einen Kumulschaden, wie es ihn in der Lebensversicherung wahrscheinlich nie zuvor gegeben hat. Das war das Ende der klassischen echten Dienstunfähigkeitsklausel.“
Damit kommen wir zur „neuen echten Dienstunfähigkeitsklausel“:
„Die neue echte Dienstunfähigkeitsklausel verlangt eine Versetzung in den Ruhestand wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls oder allgemein aus medizinischen Gründen“, schreibt Wenzel weiter. So könne der Versicherer strukturelle Gründe als DU-Grund ausschließen. Heißt: Ein gesunder Beamter, der aufgrund einer Privatisierung keinen Job mehr habe, müsse sich etwas Neues suchen.
Diejenigen Versicherer, die noch an der Postprivatisierung zu leiden hatten, führten indes etwas Anderes ein: die „unechte DU-Klausel“.
Wenzel: „Der Versicherer verlangt als Nachweis eine Versetzung in den Ruhestand und eine Dienstunfähigkeit aus medizinischen Gründen. Durch das kleine ‚und’ ist der Leistungsauslöser zweigeteilt. Die Ruhestandsversetzung ist nicht mehr alleine ausreichend.“ Im Fall der Fälle könne ein Dienstherr seinen Beamten sogar zu einer Weiterbildung zwingen, damit er die Fertigkeiten erlerne, um verwiesen werden zu können.
Die „vollständige und unvollständige DU-Klausel“
„Leichter zu erkennen ist der Unterschied zwischen einer vollständigen und einer unvollständigen DU-Klausel. Eine vollständige leistet bei Entlassung und Versetzung in den Ruhestand. Somit erhalten nicht nur Beamte auf Lebenszeit, sondern auch Beamte auf Probe und Widerruf eine Leistung“, erklärt Wenzel weiter. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte laut Wenzel prüfen, ob sich im Regelwerk irgendwo ein „und“ versteckt.
Wie Wenzel weiter erklärt, gibt es zudem eine noch recht neue Klausel am Markt: die „temporäre DU-Klausel“.
So habe die DEVK „in ihrer Arbeitsunfähigkeits-Klausel als möglichen Nachweis auch den Nachweis der Dienstunfähigkeit aufgezählt.“ Somit würden Beamte auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit bei Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand für 18 Monate die vereinbarte Rente erhalten.
Heißt in Wenzels Worten: „Der Beamte erhält schnell sein Geld und 18 Monate sollten ausreichen, um das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit (BU) zu prüfen. Denn in den allermeisten Fällen, nämlich dann, wenn die Versetzung in den Ruhestand medizinisch begründet ist, liegt bei DU auch BU vor.“
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