- Von Manila Klafack
- 08.10.2018 um 10:53
Das Vergleichsportal Check24 wirbt noch bis zum 10. Oktober mit „Versicherung Jubiläums Deals“ und verstößt damit gegen das gesetzliche Provisionsabgabeverbot. So jedenfalls die Auffassung des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), der juristische Schritte eingeleitet hat.
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Mit dieser Werbeaktion können Kunden bei einem Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien sparen. Die Erstattung geschieht laut BVK über die Check24-Konzernmutter und nicht über die Versicherungsvermittlungsgesellschaften.
„Wie umsatz- und profitgierig muss man sein, dass man das erst kürzlich in Kraft getretene Gesetz zum Provisionsabgabeverbot über eine juristische Konstruktion zu umgehen versucht, um noch mehr Kunden anzulocken“, fragt sich BVK-Präsident Michael Heinz. „Nach unserer Auffassung stellt die Rückgewährung von Versicherungsprämien nichts anderes dar, als eine nachgelagerte Provisionsabgabe, auch wenn diese im konkreten Fall über die Muttergesellschaft der jeweils werbenden Check24-Versicherungsvermittlungsgesellschaften erfolgt.“
Provisionsabgabe ist verboten
Check24 meine offenbar, verbraucherschützende Gesetze könnten durch juristische Tricks wirkungslos gemacht werden. „Dieses Geschäftsgebaren wollen wir durch eine Abmahnung unterbinden“, so Heinz.
Anmerkung der Redaktion: Wir haben Check24 um eine Stellungnahme gebeten. Sobald wir diese haben, pflegen wir sie hier nach.
Das Provisionsabgabeverbot wurde im Zuge der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) definiert. Es bewahre Verbraucher davor, wegen kurzfristiger Geldzuwendungen einen für sie unangemessenen Versicherungsschutz abzuschließen. Es vermeide zudem, dass die Vermittler in einen ruinösen Wettbewerb um die größtmögliche Provisionsabgabe getrieben werden.
Es ist nicht das erste Mal, dass der Verband und das Vergleichsportal aneinandergeraten. Der BVK hatte im vergangenen Jahr die Erstinformation von Check24 moniert und ist dagegen gerichtlich vorgegangen. Näheres dazu können Sie hier und hier nachlesen.
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