- Von Lorenz Klein
- 21.09.2018 um 12:01
Die Ausgangslage
Seit 2014 ist es Versicherern gestattet, die Beteiligung ihrer Kunden an den sogenannten Bewertungsreserven zu kürzen. Die Versicherungsbranche, die mit der anhaltenden Niedrigzinsphase zu kämpfen hat, soll mit dieser Neuregelung entlastet werden. Der Bundesgerichtshof hatte diese Maßnahme der Bundesregierung als verfassungsgemäß bestätigt (Az.: IV ZR 201/17, wir berichteten). Zuvor waren die Versicherer dazu verpflichtet, ihre Kunden an den Zugewinnen aus Aktien, Immobilien oder Anleihen zur Hälfte zu beteiligen.
Versicherer dürfen Bewertungsreserven behalten
„Lebensversicherungs-Reformgesetz verstößt gegen die Verfassung“
Versicherer dürfen Bewertungsreserven kürzen
Allerdings haben die Richter zugleich verfügt, dass eine sogenannte Dividendensperre zu gelten hat. Der Leitgedanke dieser Regel: Die Lasten durch die Niedrigzinsphase sollen nicht allein von den Kunden getragen werden, sondern auch von den Anteilseignern. Konkret besagt die Dividendensperre, dass ein Versicherungskonzern, der seinen Versicherten die Beteiligung an den Bewertungsreserven kürzt, im gleichen Ausmaß auch die Ausschüttung eines Bilanzgewinnes an die Aktionäre zu begrenzen hat.
Doch einige Versicherer umgehen diese Vorgabe, indem sie einen sogenannten Gewinnabführungsvertrag vereinbart haben. Der Vertrag führt dazu, dass Gewinne an die Konzernmutter abgeführt werden, die wiederum die Aktionäre bedient. Hintergrund: Gewinnabführungsverträge sind von der Ausschüttungssperre des Lebensversicherungsreformgesetzes von 2014 ausgenommen, weil sie für die Konzernmutter mit einer Verpflichtung zur Verlustübernahme einhergehen. Aktionäre sind von diesem Risiko ausgenommen.
Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte den Versicherern in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 neue Auflagen im Umgang mit Gewinnabführungen an Konzernmütter vorgeschrieben. An dieses Urteil hat nun ein aktueller Bericht des Nachrichtenportals n-tv erinnert.
Das Urteil
Ein Lebensversicherer, der seinem Kunden die Bewertungsreserven kürzt und gleichzeitig einen Gewinn an die Konzernmutter überweist, muss den Kunden auch an dem einbehaltenen Wertzuwachs beteiligen, so das Urteil der Richter (Az.: 16 O 157/17).
Ansonsten würden allein die Kunden für die Garantien für noch laufende Verträge einstehen müssen, so das Gericht. Im verhandelten Fall wurde der Versicherer daher dazu verpflichtet, seinen Kunden zur Hälfte an den Bewertungsreserven in Höhe von 7.440 Euro zu beteiligen.
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