- Von Manila Klafack
- 07.09.2018 um 11:45
Im Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente, die oft rückwirkend bewilligt wird, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Aktenzeichen X R 18/16), dass das Jahr der Bewilligung und nicht das der Rentenzahlung entscheidend ist. Das wirkt sich auch auf die Besteuerung der Erwerbsminderungsrente aus. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hin.
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Hatte der Steuerpflichtige etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten, wurde das in der Steuererklärung berücksichtigt und muss nun verrechnet werden. „Wenn für die Vorjahre bereits Steuerbescheide vorliegen, sind diese zu ändern“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine. Ob dies für den Steuerpflichtigen vorteilhaft oder nachteilig ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Wahlrecht, es im nachteiligen Fall bei der ursprünglichen Besteuerung zu belassen, gibt es jedoch nicht.
Allerdings empfiehlt der Verband den Rentenempfängern eine sehr genaue Prüfung, ob die Verrechnung der Steuer korrekt erfolgt. „Wichtig ist im Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente, dass zwar einerseits die verrechnete Rente nachträglich versteuert wird, andererseits die frühere Sozialleistung in Höhe des verrechneten Betrages nicht mehr berücksichtigt werden darf“, stellt Rauhöft klar.
Anders verhalte es sich mit Arbeitslosengeld II, das der Kläger in diesem zu entscheidenden Fall bezogen hatte. Das unterliegt nicht der Steuerpflicht und ist daher im Steuerbescheid nicht enthalten. Wichtig sei zudem, dass Rentennachzahlungen, die mit den Sozialleistungen in Vorjahren verrechnet wurden, nicht im Jahr des erstmaligen Rentenbezugs nochmals berücksichtigt werden.
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