- Von Jens Reichow
- 31.07.2018 um 15:40
Was ist geschehen?
Die Finanzaufsicht Bafin hat sich mit ihrem aktuellen Rundschreiben 11/2018 zu den Anforderungen der Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Versicherungsberatern geäußert.
Nach Ansicht des Bundes der Versicherten (BdV) hätte die Bafin mit ihrem Rundschreiben für Versicherer eine Anleitung für eine Umgehung von gesetzlichen Vorschriften geliefert. Wörtlich heißt es hierzu:
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt Versicherungsunternehmen durch ein Rundschreiben die Möglichkeit, ein neu geschaffenes Gesetz zu umgehen.“
Bei einem Blick ins Bafin-Rundschreiben fällt es allerdings schwer, Anhaltspunkte für die Einräumung einer Gesetzesumgehung zu finden. Die Bafin zeigt unter Randnummer 85 des Rundschreibens 11/2018 nur auf, in welchem Umfang Versicherer verpflichtet sind, mit Versicherungsberatern zusammenzuarbeiten und eben auch wo die Grenze dieser Kooperationspflicht zu finden ist. Die Bafin stellt dabei fest, dass der Versicherer zwar auch an Versicherungsberater die Informationen nach Paragraf 23 VAG herausgeben muss, jedoch darüber hinaus keine konkreten Antragsunterlagen oder Antragssoftware.
„Unsere Kunden würden scharenweise davonlaufen“
„Berater und Kunde müssen über die Vergütung sprechen“
Die Bafin verweist damit lediglich auf den allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit – ein aus Artikel 2 Grundgesetz stammendes Grundrecht. Dieses Recht besteht natürlich auch für Versicherer und führt dazu, dass man Versicherungsgesellschaften keinen Versicherungsberater als Vertragspartner aufzwingen kann. Diese Erkenntnis dürfte sich bei Versicherern auch ohne Hinweis der Bafin bereits etabliert haben.
Der BdV versucht offenbar mit seiner Stellungnahme eine von ihm gewünschte Regelung in das Gesetz einfließen zu lassen, welche sich so bislang im Gesetz nicht wiederfindet. Zwar sollte im Rahmen der Umsetzung der IDD die Honorarberatung gefördert werden. Eine gesetzliche Verpflichtung mit Versicherungsberatern zusammenzuarbeiten, besteht für Versicherer nach aktueller Gesetzeslage jedoch eben gerade nicht.
Im Übrigen verfügt die Bafin auch nicht über die Rechtsmacht über die Auslegung von Gesetzen zu befinden. Dies obliegt nämlich der Gerichtsbarkeit.
Fazit
Mit der neuerlichen Stellungnahme gelingt es also dem BdV, zwar wieder ins öffentliche Rampenlicht zu treten. Sachlich geht die Kritik jedoch am Kern der Thematik vorbei und dient wohl auch der politischen Meinungsmache. Es bleibt also zu hoffen, dass in der Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen zur IDD bald wieder die sachlichen Argumente in den Vordergrund treten.
Über den Autor
Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow in Hamburg.
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