- Von Juliana Demski
- 30.07.2018 um 12:09
Was ist geschehen?
Ein Mann wird ohne Schuld in einen Autounfall verwickelt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 4.000 Euro. Die Rechnung reicht er bei der gegnerischen Versicherung ein. Diese bezahlt aber nur etwas mehr als 3.600 Euro. Grund: Sie hält die Kosten für überhöht.
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Die zweifache Spureinstellung sei nicht nötig gewesen, auch das Lackfinish nicht. Auch seien einige Positionen auf der Rechnung nicht nachvollziehbar – wie ein Betrag von 100 Euro für eine Fahrzeugverbringung. Um diese Unrichtigkeiten hätte sich, so die Versicherung, der Geschädigte selbst kümmern müssen. Dieser will das so aber nicht hinnehmen und geht vor Gericht.
Das Urteil
Das Amtsgericht München gibt dem Kläger Recht (Aktenzeichen 332 C 4359/18). Denn: Das sogenannte Werkstatt-Risiko habe grundsätzlich der Beklagte zu tragen – auch bei eventuell überteuerten Leistungen, so die Richter.
Und weiter: Ihm könne nicht zugemutet werden, zu erkennen, „ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermessungsprotokolls notwendig ist beziehungsweise wie hoch die Lackierkosten sein dürfen und ob Verbringungskosten üblich sind oder nicht“.
Somit muss die Kfz-Versicherung schlussendlich doch die gesamte Rechnung begleichen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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