Eine Frau beim Training in einem Fitnessstudio: Die Krankenkassen können auch die Mitgliedschaft in einem Sportstudio bezuschussen. © Pixabay
  • Von Oliver Lepold
  • 17.07.2018 um 12:25
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Welche Rolle spielen Zusatzleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung? Wo finden Makler aktuelle Informationen und wie können sie diese in der Beratung richtig einordnen? Antworten gibt es hier.

110 Krankenkassen gab es zu Jahresbeginn 2018 in Deutschland. Zu 95 Prozent sind ihre Leistungen identisch – das gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über verbindliche Richtlinien vor. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung und setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, der Krankenhäuser und Krankenkassen.

Innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags dürfen gesetzliche Kassen ihren Versicherten diverse Wahltarife anbieten. Darüber hinaus können sie in einem gewissen Rahmen individuelle Zusatzleistungen gewähren. Diese legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung fest.

„Viele Zusatzleistungen haben Präventionscharakter und dienen oftmals der Mitgliederwerbung“, erklärt Gerd Güssler, Geschäftsführer des Analysehauses KVpro.de. So werben Kassen unter anderem mit Naturheilverfahren, Yogakursen, Bonusprogrammen, Präventionskursen gegen Sucht oder Burn-Out, mit autogenem Training und Stressmanagement. Auch die Mitgliedschaft in einem Sportstudio kann bezuschusst werden. Ein höherer Zusatzbeitrag einer Kasse kann im Übrigen ein Indiz für eine größere Auswahl an Zusatzleistungen sein.

Zusatzleistungen können jederzeit gestrichen werden

Der KV-Experte beobachtet eine ständige Veränderung der Zusatzleistungsangebote im Markt. „Wenn zu viele Versicherte den geförderten Pilates-Kurs besuchen und die Ausgaben der Kasse übersteigen, kann sie den Zuschuss jederzeit streichen“, so Güssler. Für ihn stellen Zusatzleistungen daher kein vorrangiges Entscheidungskriterium für die Wahl einer gesetzlichen Kasse dar – zumal Versicherte nach einem Wechsel verpflichtet sind, mindestens 18 Monate in der neuen Kasse zu bleiben. Dabei gilt: Es bestehen keinerlei Sonderkündigungsrechte wegen gestrichener Zusatzleistungen.

Wichtig: auch bei Zusatzleistungen leisten viele Kassen lediglich einen Zuschuss. Ein Beispiel: Die Techniker Krankenkasse erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige alternative Arzneimittel bis zu 100 Euro pro Kalenderjahr. Ein anderes Beispiel: Die Knappschaft übernimmt 80 Prozent des Rechnungsbetrages für osteopathische Behandlungen, pro Behandlung maximal 30 Euro. Versicherte erhalten demnach hier maximal 150 Euro pro Jahr erstattet, der Rest ist Eigenanteil.

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Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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