- Von Lorenz Klein
- 16.05.2018 um 11:35
Wenn eine im Auto angebrachte Kamera Aufnahmen macht, verstößt das zwar gegen Datenschutzrecht, allerdings ist dieser Verstoß als nachrangig zu bewerten, da Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai (AZ: VI ZR 233/17).
Versicherung muss nicht für erfundene Ferrari-Probefahrt zahlen
Britisches Start-up testet smarte Police für Robo-Autos
Assistenzsysteme verringern Schäden nicht nennenswert
Was ist geschehen?
Ein Autofahrer aus Sachsen-Anhalt will seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner im Auto angebrachten Kamera, auch Dashcam genannt, beweisen. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht verwerfen diese Aufnahmen. Sie sollen zeigen, wie die Autos innerhalb einer Ortschaft beim Linksabbiegen auf zwei parallel verlaufenden Spuren seitlich zusammenstoßen. Der Streit dreht sich also darum, welcher der beiden Fahrer seine Spur verlassen hat.
Der vom Amtsgericht Magdeburg beauftragte Sachverständige kann den Unfallhergang nicht aufklären, auch Zeugenaussagen führen keine Klärung herbei. Dem Kläger wird daraufhin die Hälfte des Gesamtschadens als Schadensersatz zugesprochen. Das reicht ihm aber nicht. Er will weitere 1.330 Euro erstreiten und verlangt daher, auch die Dashcam-Aufnahmen, als Beweismittel zu verwerten.
Das Landgericht Magdeburg lehnt das ab, weil die Dashcam ohne konkreten Anlass ständig den öffentlichen Raum gefilmt habe, wodurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern verletzt werde. Der Fall landet vor dem BGH.
Das Urteil
Der BGH hebt das Urteil auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Dabei betonen die Richter allerdings, dass ihr Urteil nicht bedeute, dass man automatisch immer filmen dürfe. Nach wie vor stufen die Richter das permanente Aufzeichnen als unzulässig ein. Aber: Trotz dieser Unzulässigkeit spricht nichts dagegen, die Bilder in Zivilprozessen zu verwerten. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall, urteilen die Richter.
Die Reaktionen
Der Versicherungsverband GDV erwartet nun, dass künftig auch die Versicherer auf die Technik zurückgreifen werden, „um die Aufklärung von Unfällen zu erleichtern“, wie GDV-Repräsentant Tibor Pataki laut Medienberichten erklärte, etwa, wenn es um die Frage geht, „ob jemand beispielsweise ganz vorsätzlich plötzlich abgebremst hat und es deswegen zum Unfall kam“.
„Dashcam-Aufnahmen liefern objektive und leicht auszuwertende Informationen. Mit ihrer Hilfe können Kfz-Versicherer in strittigen Schadenfällen einfacher feststellen, wer welche Schuld an einem Unfall trägt – das beschleunigt die Schadenregulierung auch in solchen Fällen“, ergänzte Bernhard Gause, Mitglied der GDV-Geschäftsführung, in einer ersten offiziellen Stellungnahme des Verbandes kurz nach dem Urteilsspruch. Gleichwohl sieht Gause einen Widerspruch im Urteilsspruch: „Auf der einen Seite sind die Kameras nicht verboten und ihre Aufnahmen können nach Ansicht des BGH in einem Zivilprozess verwendet werden. Auf der anderen Seite weist der BGH zugleich darauf hin, dass man gegen das Datenschutzrecht verstößt, wenn man während der Fahrt durchgehend Personen und Kennzeichen aufzeichnet.“
Die deutsche Versicherungswirtschaft setze sich daher weiterhin dafür ein, einen verbindlichen datenschutzrechtlichen Rahmen für den Einsatz von Dashcams zu schaffen, so Gause. Eine mögliche Lösung könnten demnach Kameras sein, die immer nur einen kurzen Zeitraum aufzeichneten und ältere Aufnahmen kontinuierlich löschten. „Technisch wäre es möglich, die Aufnahmen einer Dashcam nach einem Unfall – und nur dann – automatisch zu sichern“, sagt der GDV-Manager.
Kein Freibrief für laufende Videoaufzeichnungen
Unterdessen hat der Versicherer Arag darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig sei, seinen Pkw vorne und hinten mit einer Videokamera auszustatten und damit laufend Videoaufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraums zu fertigen und zu speichern. So wurde eine 52-jährige Frau in einem aktuellen Fall wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Neben diesem Fall hat die Arag viele weitere aktuelle Urteile zum Thema hier zusammengtragen.
In der Politik stößt das BGZ-Urteil auf gemischte Reaktionen: SPD-Fraktionsvize Eva Högl begrüßte den Richterspruch. In die gleiche Richtung gehe die ab dem 25. Mai 2018 anzuwendende Datenschutz-Grundverordnung, „die sowohl eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorsieht als auch den Ansatz `Datenschutz durch Technik und Voreinstellungen` verfolgt“, sagte Högl der Rheinischen Post. Ob sich darüber hinaus aus dem heutigen Urteil gesetzgeberischer Konkretisierungsbedarf ergebe, werde man sorgfältig prüfen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, so Högl weiter. Zugleich rief sie die Hersteller der Minikameras dazu auf, geltende Datenschutzregeln zu berücksichtigen.
Hingegen hat der netzpolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Konstantin von Notz, vor den Folgen des Urteils gewarnt. Durch Dashcams würden nicht nur die Daten der Unfallbeteiligten widerrechtlich aufgezeichnet, sondern auch die Privatsphäre aller Personen und Fahrzeuge im öffentlichen Raum verletzt, so von Notz gegenüber der Osnabrücker Zeitung. Es dürfe nicht sein, dass immer kostengünstigere moderne Technik zu einer „faktischen Totalüberwachung des öffentlichen Raums“ führe.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren