- Von Juliana Demski
- 08.05.2018 um 14:53
Jedes Frühjahr, wenn der Stichtag 31. Mai zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung für 2017 immer näher rückt, stellen sich viele Bundesbürger die gleiche Frage: Welche Versicherungen dürfen beim Finanzamt geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu mindern?
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Bestimmte Versicherungen lassen sich in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen oder Werbungskosten berücksichtigen. Wie ersterer Begriff schon sagt, geht es hier um Policen, die der gesundheitlichen Vorsorge dienen oder das Einkommen absichern.
Unter Vorsorgeaufwendungen zählen unter anderem:
- Gesetzliche oder private Kranken- und Rentenversicherung
- Private Haftpflichtversicherung
- Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen
Der Haken an der Sache: Das Finanzamt stellt die Bedingung, dass die jährlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung unter der gesetzlichen Jahres-Höchstgrenze liegen. Für Angestellte und Beamte liegt diese bei 1.900 Euro, für Selbstständige bei 2.800 Euro pro Jahr, bei Verheirateten gilt der doppelte Betrag. Viele Verbraucher dürften diese Grenze allerdings schnell überschritten haben.
Anders gesagt: Nur wenn die Summe aus den jährlichen Kosten für diese Versicherungen unter den besagten Höchstgrenzen liegen, können andere Versicherungen, wie
- Kfz-Haftpflicht
- Zahnzusatzversicherung
- Reisekrankenversicherung
- Risikolebensversicherung
zusätzlich von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Wird mehr gezahlt, wirken sich die darüber liegenden Beiträge jedoch nicht mehr steuerlich aus.
Weiter gilt: Wohngebäude- und Kaskoversicherungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden, da sie vom Fiskus als Sachversicherungen eingestuft werden.
Wer hingegen eine Rürup-Rentenversicherung (Basis-Rente) besitzt, kann einen großen Anteil der Beiträge in der Steuererklärung angeben. Hier gilt für das Jahr 2018, dass 86 Prozent des jährlich gezahlten Beitrags als Sonderausgabe abgesetzt werden können.
Auch die Riester-Rente kann Vorteile bei der Einkommensteuer bringen. Der Grund: Die eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen können als Sonderausgaben von bis zu 2.100 Euro bei der Einkommensteuer in Anlage AV geltend gemacht werden.
Das Finanzamt prüft dann, ob die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage („Günstigerprüfung“). Ist der Sonderausgabenabzug lohnender, führt das zu einer zusätzlichen Steuerermäßigung.
Ob sich der Sonderausgabenabzug lohne oder nicht, hängt vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen ab, berichtet der Versicherungsverband GDV. In der Regel profitierten vor allem Singles ohne Kinder davon. Bei Familien mit vielen Kindern sei die Riester-Förderung über die Zulage aber insgesamt deutlich höher, so der Verband.
Ein netter Fakt nebenbei:
Seit 2018 gilt nicht mehr die Pflicht, Nachweise unaufgefordert miteinzureichen. Sollte das Finanzamt diese brauchen, fragt es beim Versicherten nach.
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