- Von Manila Klafack
- 05.04.2018 um 11:36
Die gesetzliche Krankenversicherung kann die Kostenübernahme für die operative Entfernung einer Fettschürze nicht deswegen ablehnen, weil die Haut durch gute Pflege reizlos sei und eine eventuelle optische Entstellung durch ein Mieder kaschiert werden könne. Das Sozialgericht Osnabrück entsprach in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil der Klage einer Versicherten auf Kostenerstattung für die Fettschürzenresektion (Aktenzeichen S 42 KR 182/16).

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Die Klägerin, eine 1979 geborene Krankenschwester, hatte von November 2013 bis Spätsommer 2015 beeindruckende 46 Kilogramm Gewicht verloren. Sie wiegt nun bei einer Größe von 1,70 Metern 73,5 Kilogramm. Im Juni 2015 beantragte sie die operative Entfernung einer Fettschürze bei ihrer Krankenkasse. Nach Einholung einer Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme ab. Die Haut sei durch gute Pflege reizlos, eine zu befürchtende optische Entstellung sei durch ein Mieder kompensierbar.
Die Klägerin ließ die Fettschürze Anfang 2017 dennoch entfernen. Die Kosten in Höhe von 5.712 Euro beglich sie selbst. Anschließend reichte sie Klage gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten ein. Zur Begründung der Klage trug sie im Wesentlichen vor, die Hautfalten seien so ausgeprägt gewesen, dass sich trotz bester Pflege ständig Schweiß und dadurch auch Geruch gebildet habe.
Wegen der im Krankenhaus obligatorischen Berufskleidung habe dies immer wieder zu Problemen auch innerhalb des Kollegenkreises geführt. Überdies seien durch die Kleidung die Möglichkeiten, die Hautfalten optisch zu kaschieren, eingeschränkt gewesen. Das sah auch das Sozialgericht Osnabrück so und hat der auf Kostenerstattung gerichteten Klage der Klägerin in Höhe von 5.712 Euro stattgegeben.

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