- Von Manila Klafack
- 08.03.2018 um 08:53
Schnell das Zelt aufbauen und die Ruhe und Abgeschiedenheit für ein paar Tage genießen – eine romantische Vorstellung vom Campen abseits der großen Plätze. In Skandinavien ist das bekannt unter dem Begriff Jedermannsrecht – das wilde Campen für ein oder zwei Tage irgendwo in der Landschaft. Selbst auf Privatbesitz ist es dort gestattet, solange der Eigentümer die Besucher nicht zum Gehen auffordert.
Ungeschriebenes Gesetz ist es dabei, sich rücksichtsvoll zu verhalten: Tiere oder Menschen nicht zu stören, Müll nicht einfach in der Natur zu entsorgen und auch Spuren der Toilettengänge sorgfältig zu vergraben.
In Deutschland ist es nicht ganz so einfach. In Naturschutzgebieten, Nationalparks oder auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, in Industriegebieten und in Sperrgebieten ist Campen grundsätzlich untersagt.
Wald- oder Grundbesitzer in den meisten Bundesländern dürfen jedoch durchaus das Übernachten auf ihren Grundstücken erlauben. Allerdings hat auch in unserem Land die Rücksicht auf Tier und Mensch oberste Priorität, und der Ort muss wieder so verlassen werden, wie man ihn vorgefunden hat.
Zudem gilt es einige weitere Dinge zu beachten. Insbesondere in den Sommermonaten mit der Gefahr von Waldbränden ist offenes Feuer nur mit einem Abstand von mindestens 100 Meter zum Waldrand erlaubt. Das schließt nicht nur Lagerfeuer ein, sondern auch Fackeln, Kerzen und den Camping-Kocher.
Neben dem Campen mit dem Zelt wollen es manche noch ein wenig spartanischer und legen sich mit Isomatte und Schlafsack direkt unter die Sterne. Das nennt sich biwakieren. Dabei gelten im Grunde die gleichen Regeln wie beim wilden Campen.
Nun stellt sich oftmals auch für Reisende mit dem Wohnwagen oder Wohnmobil die Frage, ob und wo sie außerhalb von Campingplätzen übernachten dürfen. Das ist in Deutschland recht eindeutig geregelt. Das einmalige Übernachten auf öffentlichen Straßen ist wie Parken zu bewerten und daher über Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Mehrtätiges Nutzen dieses Parkplatzes stellt, wenn es nicht explizit erlaubt ist, eine Sondernutzung dar und ist nicht mehr so ohne Weiteres möglich. Das bedarf beispielsweise der Genehmigung der örtlichen Verwaltung.
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