- Von Lorenz Klein
- 06.03.2018 um 15:55
Die Nürnberger Lebensversicherung darf bestimmte Klauseln in ihren fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen weder verwenden noch sich darauf berufen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Urteil vom 13. Februar 2018 entschieden (Az. 3 U 169/17). Dem Urteil ging eine Klage des Bundes der Versicherten (BdV) und der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Nürnberger Lebensversicherung voraus.
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Und die Abschlusskosten bewegen sich doch ein wenig – zu wenig?
Die wahren Kosten einer Fondspolice
Die Klage zielte nach BdV-Angaben auf 14 Klauseln ab, die sich in Riester-Fondspolicen der Nürnberger fanden. Begründung: Die Klauseln genügten nicht den Transparenzanforderungen, wie sie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem früheren Urteil auch bei nicht geförderten Verträgen vorgesehen habe. Die strittigen Klauseln beziehen sich demnach auf die Abschlusskostenverrechnung, den Stornoabzug und die Ermittlung von Rückkaufswerten, Übertragungswerten sowie beitragsfreien Leistungen.
Richter kassieren Klausel zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten
Wie die Verbraucherschützer weiter berichteten, kassierten die Richter auch eine Klausel zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten, die in der Vorinstanz noch als zulässig galt. Die OLG-Richter hätten damit bestätigt, so der BdV, dass auch sie gegen das Transparenzgebot verstoße. „Aus der Klausel geht nicht eindeutig hervor, wie die Abschluss- und Vertriebskosten bei einer Ansparzeit von unter fünf Jahren berechnet werden“, heißt es. Demnach lasse die Klausel zwei Deutungen zu: Die Kosten werden in voller Höhe auf die kürzere Zeit verteilt, oder entsprechend zeitanteilig gekürzt – Verbraucher könnten somit nicht abschätzen, was im Falle einer kürzeren Ansparphase auf sie zukomme, so die Begründung des BdV.
Mit seiner Entscheidung habe das OLG Nürnberg die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 7 O 9287/15) weitgehend bestätigt, so das Fazit der Verbraucherschützer.
Die Nürnberger kommentierte das Urteil auf Anfrage von Pfefferminzia so:
„Die Nürnberger nimmt ihre Kunden und Verbraucherrechte sehr ernst. Einzelne Klauseln passt sie, der aktuellen Rechtsprechung folgend, bei Bedarf an. Im vorliegenden Fall ist, im Gegensatz zur Darstellung des BdV, die Rechtslage nicht eindeutig. Deshalb lässt die Nürnberger strittige Passagen in der ausdrücklich zugelassenen Revision vom BGH überprüfen.“
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