- Von Lorenz Klein
- 02.03.2018 um 15:57
In seiner Stellungnahme mahnt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) die Finanzaufsicht Bafin dazu das „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ zu wahren. So dürfe es nach Ansicht des BVK „keine weitere Risiko- und Kostenverlagerung“ von Versicherungsunternehmen hin zu Versicherungsvermittlern geben. „Die Verhältnismäßigkeit muss auf allen Ebenen gewahrt bleiben“, fordert der Verband.
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Um dies zu gewährleisten, macht sich der Verband für die seit 2007 bestehende Aufsichtslösung durch die Industrie- und Handelskammern stark, da sich diese bewährt habe. Entsprechend votiert der BVK gegen die im Koalitionsvertrag formulierte Forderung, die Bafin solle die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler übertragen bekommen. „Stattdessen fordern wir eine ausdrückliche bundeseinheitliche Zuständigkeitslösung zugunsten der IHK-Organisation“, erklärt BVK-Präsident Michael Heinz.
Lobende Worte findet Heinz für die Tatsache, dass der Entwurf „kein Vergütungsmodell im Bereich der Lebensversicherung formuliert“. Vorgaben zur Höhe der Vergütung von Versicherungsvermittlern, würden nach Ansicht des BVK „einen unverhältnismäßigen ordnungspolitischen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Versicherungsvermittler bedeuten“. Alternativ regt Heinz an, bei den Verwaltungskosten der Versicherungsunternehmen anzusetzen.
AfW begrüßt Entwurf „in weiten Teilen“
Beim AfW Bundesverband Finanzdienstleistung begrüßt man den Entwurf „in weiten Teilen“. So würde der jetzige Entwurf die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers „zumindest als zur Kenntnis genommen darstellen“.
Gleichwohl sei der Zeitpunkt für die Konsultation „äußerst misslich“, befindet der AfW. Der Verband begründet das so: „Die Änderung des Rundschreibens soll erklärtermaßen zu einer einheitlichen Auslegung und Rechtsanwendung der neuen gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) in der Praxis beitragen. Nun tritt jedoch der größte Teil der damit verbundenen neuen Vorschriften bereits zum 23. Februar 2018 in Kraft.“
Insofern kämen die Hinweise der Bafin mit dem Rundschreiben zu spät, kritisiert der AfW. Anderseits sei die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) bisher nur in einem Entwurf bekannt. Hierfür wiederum kämen die Hinweise der Bafin – soweit sie Themen aus der VersVermV betreffen, zu früh.
Eine ausführliche Stellungnahme stellen sowohl der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung als auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute auf ihren jeweiligen Webseiten zum Download zur Verfügung.
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