- Von Manila Klafack
- 27.02.2018 um 13:59
Die abschlagsfreie Rente mit 63 verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, argumentieren der Sozialverband VdK Deutschland und der Sozialverband Deutschland (SoVD). Das gelte zumindest dann, wenn sie für Bezieher möglich ist, die in den zwei Jahren direkt vor dem Renteneintritt arbeitslos wurden, weil ihr Arbeitgeber insolvent wurde oder aufgeben musste, dieses Recht aber nicht für Bezieher gelte, die aus anderen Gründen in diesen zwei Jahren ihre Arbeit verloren.
Darum wenden sich die Verbände nun in zwei gemeinsamen Verfassungsbeschwerden gegen diese Regelung (Az.: 1 BvR 323/18 und Az.: 1 BvR 324/18), wie der Sozialverband VdK Deutschland mitteilt.
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Worum geht es?
Auslöser für den Gang vor das Verfassungsgericht sind zwei Urteile (Az.: B 5 R 8/16 R und Az.: B 5 R 16/16 R). „Es ist völlig unverständlich, dass ein Arbeitsplatzverlust nur bei Insolvenz und Geschäftsaufgabe zur abschlagsfreien Rente führen kann“, meint Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland. „Wir sehen in dieser willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit einen Verstoß gegen den allgemeinen, im Grundgesetz festgelegten Gleichheitsgrundsatz“, so Mascher weiter.
Zum Hintergrund
Seit dem 1. Juli 2014 kann die Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in beansprucht werden, wenn neben den Pflichtbeitragszeiten und weiteren Kriterien die Wartezeit von 45 Jahren gegeben sind. Die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld zählen dazu. Allerdings für die zwei Jahre vor Rentenbeginn eben nur, wenn die Arbeitslosigkeit aufgrund von Insolvenz oder Geschäftsaufgabe entstanden ist. Damit sollen Absprachen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern einen Riegel vorgeschoben werden.
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