- Von Lorenz Klein
- 21.02.2018 um 17:48
Ob nach Frostschaden oder Rohrbruch – kommt es zu einem Schaden durch austretendes Leitungswasser ist dieser in beiden Fällen versichert. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Wasseraustritt auf dem eigenen Grundstück geschieht oder vom Nachbarn verursacht wurde. Darauf weist die Verbraucherrechtskanzlei Werdermann/von Rüden hin.
„Es muss sich jedoch immer um Leitungswasser handeln“, stellen die Anwälte klar. „Starkregen und Überflutungen sind durch die separat abzuschließende Elementarversicherung abgesichert.“
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Als Leitungswasser gilt demnach jedes Wasser, was sich in Zu-und Ableitungsrohren befindet. Dazu zählen auch Heizungsrohre, Rohre für die Betriebsmittel von Klima- und Wärmeanlagen sowie Abwasserrohre. Ganz wichtig: „Das Wasser in Regenrinnen stellt kein Leitungswasser dar“, wissen die Experten der Kanzlei zu berichten.
Wann liegt ein Wasserschaden vor?
Ein Schaden durch Leitungswasser liegt vor, wenn das Leitungswasser „bestimmungswidrig“ austritt. „Bestimmungswidrig tritt das Leitungswasser aus, wenn Leitungswasser dort austritt, wo es nicht soll“, erklären die Rechtsexperten.
Das kann durch einen abgerissenen Waschmaschinenschlauch geschehen oder eine überlaufende Badewanne. Die Versicherung hat dann grundsätzlich alle Schäden zu ersetzen, die infolge des Wasseraustritts entstanden sind – sei es Schäden am Gebäude selbst oder Schäden an Einrichtungsgegenständen.
Wie kann die Schadenshöhe ermittelt werden?
Grundsätzlich habe die Versicherung nur den Wert zu ersetzen, der zur Wiederherstellung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts notwendig sei, führen die Anwälte aus. Für eventuelle Vorschäden oder beschädigte wertlose Gegenstände muss die Versicherung also nicht aufkommen. „Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorschäden trifft den Versicherten“, warnt die Kanzlei. Im Klartext: Der Versicherungsnehmer muss der Versicherung beweisen, dass keine Vorschäden am Gebäude, Gebäudeteilen oder an den Wasserleitungen vorhanden war.
Was hat es mit dem versicherten Zeitwert auf sich?
„In den meisten Fällen reguliert die Versicherung den Schaden binnen kurzer Zeit“, berichten die Anwälte. Dennoch komme es häufig zum Streit über den Wert der beschädigten oder zerstörten Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände zum Zeitpunkt des Schadensfalls. Problematisch sei die Wertbestimmung vor allem bei älteren Gegenständen, wie Erbstücken oder bei eingebauten Gegenständen, wie Leitungen. „Gerade Letztere verlieren mit dem Einbau ihren Wert fast vollständig“, so die Anwälte.
Grundsätzlich sind demzufolge nur die Kosten zu erstatten, die zur Wiederherstellung notwendig waren. Dabei sind laut der Experten jedoch nicht die Gesamtkosten gemeint, sondern nur die Kosten um die Wiederherstellung des Zustands zum Zeitpunkt des Schadens durchführen zu können. Das heißt, dass letztlich nur der Zeitwert versichert ist. Tritt der Schaden also in einem besonders alten Gebäude ein, ist auch nur die Widerherstellung in den alten Zustand versichert.
Nicht versichert ist die gesamte Sanierung des Gebäudes. Gleich welchen Wert die beschädigten Sachen tatsächlich hatten, ist die Wertberechnung regelmäßig fehlerbehaftet. „Ermittelt die Versicherung hier einen zu geringen Wert, kommt es häufig zu Streitigkeiten, die sich schnell eine lange Zeit hinziehen können“, geben die Rechtsexperten zu bedenken.
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