Ein Schild am Gebäude des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Laut Urteil darf eine Beitragslücke in diesem Fall nicht nachträglich bezahlt werden. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 19.01.2018 um 16:57
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lesedauer Lesedauer: ca. 00:55 Min

Wer 45 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat, kann abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen. Was aber, wenn über die Zeit eine Beitragslücke entstanden ist? Mit so einem Fall beschäftigte sich kürzlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Was ist geschehen?

Ein Mann hat in seinem Leben insgesamt 44 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt. Ein Jahr dazwischen war er arbeitslos, bezog aber kein Arbeitslosengeld, weil er eine große Abfindung bekommen hatte. Mit 63 will er dann abschlagsfrei in Rente gehen und so rund 200 Euro mehr Geld pro Monat bekommen.

Er beantragt die Rente mit 63 und die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit, in der er arbeitslos war. Die Rentenversicherung lehnt ab. Der Grund: Er habe die Zahlungsfrist verpasst. Der Mann zieht vor Gericht.

Das Urteil

Das Sozialgericht Stuttgart gibt dem Kläger zunächst Recht. Er habe damals davon ausgehen können, dass bezüglich der Beitragslücke kein Handlungsbedarf besteht.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg aber widerspricht dem Urteil des Sozialgerichts (Aktenzeichen L 10 R 2182/16). Die Zahlungsfrist sei abgelaufen, die Beiträge könnten nur in besonderen Härtefällen nach entrichtet werden.

Einen solchen Härtefall sahen die Richter hier nicht gegeben. Den ursprünglichen Plan, stattdessen 2015 mit Abschlägen in Rente zu gehen, könnte der Kläger immer noch umsetzen. Um diese Abschläge zu vermeiden, hätte der Kläger auch 12 Monate länger arbeiten und mit 64 Jahren in die dann immer noch vorgezogene abschlagsfreie Rente gehen können.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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