- Von Juliana Demski
- 10.01.2018 um 11:03
Der Fall
Ein Mann aus Schleswig-Holstein hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. In den Vertragsbedingungen steht folgendes:
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Deutsche unterschätzen psychische Krankheiten
Wie man bei der BU-Versicherung sparen kann
Der Mann hatte zunächst eine Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker gemacht. Statt diesen Beruf dann auszuüben, entschloss er sich aber, als Hufschmied tätig zu werden.
Ab dem Jahr 2004 leidet der Betroffene unter chronischen Lendenwirbel- und Schultergelenksbeschwerden. 2012 kann er deshalb nicht länger als Hufschmied arbeiten. Sein Arzt bestätigt ihm das auch.
Zwischenzeitlich ist er als Maschinenführer und später als Lagerist tätig. Zudem beantragt er Leistungen aus seiner BU-Versicherung. Diese weigert sich, zu zahlen und verweist darauf, dass der Mann mit seinem Gesundheitszustand auch weiterhin Maschinenführer sein kann. Der Mann zieht vor Gericht.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein stellt sich auf die Seite der Versicherung (Aktenzeichen 16 U 50/15). Die Verweisung auf den Beruf des Maschinenführers sei zulässig, da es sich um eine Tätigkeit handele, die dem Versicherungsnehmer nach Ausbildung und Berufserfahrung möglich sei. Auch entspreche sie der Lebensstellung.
Laut OLG gehe es hierbei um Verdienst und Ansehen des Berufs. Der Mann war als Hufschmied selbstständig gewesen und habe deshalb gutes Ansehen genossen. Das Einkommen als Maschinenführer fiele zudem höher aus.
Der Mann will das nicht akzeptieren, der Fall landet vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH verweist den Fall zurück an das OLG Schleswig-Holstein (Aktenzeichen IV ZR 11/16). Der Grund: Die Richter hätten nicht auf die Qualifikation des Versicherungsnehmers bei der Bewertung der Lebensstellung geachtet. Laut BGH dürfen keine Berufe gewählt werden, „deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf“.
Im Klartext hieß es von Seiten der Richter:
„Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs sinkt.“ Auch ein höheres Einkommen ändere nichts daran.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren