- Von Jens Reichow
- 11.12.2017 um 09:57
Was war geschehen?
Der Versicherungsvertreter hatte einem Versicherungsnehmer den Wechsel seiner Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen. Bevor der neue Versicherer die Annahme des Vertrags erklärt hatte, empfahl der Versicherungsvertreter aber die Kündigung des Altvertrages.
Der Versicherungsvertreter hatte den Kunden im Rahmen der Beratung nach dessen Vorerkrankungen gefragt und dieser hatte verneint, dass es welche gab. Der Vertreter verließ sich daher darauf, dass der neue Versicherungsvertrag schon zustande kommen würde.
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Tatsächlich ergab sich im Rahmen der Antragsprüfung, dass der Versicherungsnehmer erhebliche Vorerkrankungen verschwiegen hatte. Der neue Versicherer nahm den Antrag des Versicherungsnehmers daher nur mit weiten Risikoausschlüssen an.
Der Kunde verklagte den Vertreter daraufhin auf Schadensersatz für den Fall, dass die Berufsunfähigkeit gerade im Bereich des Risikoausschlusses eintrete.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken gab dem Kunden Recht (Aktenzeichen: 5 U 36/16). Die Richter betonten in ihrer Entscheidung die besonders hohen Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers, wenn er zu einem Wechsel des Versicherungsvertrags rät.
Hintergrund ist, dass sich der Versicherungsnehmer durch einen Wechsel vor allem nicht verschlechtern will.
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