- Von Juliana Demski
- 28.11.2017 um 11:37
Überwachungskameras hin oder her – auch im Parkhaus wird geklaut. Doch die Betreiber schließen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung bei Diebstahl und Sachbeschädigung oft aus. Heißt: Im Ernstfall muss die eigene Versicherung ran – vorausgesetzt man hat eine.
Wird beispielsweise das ganze Fahrzeug entführt, springt die Kaskoversicherung ein. Auch fest montierte Gegenstände wie Navi und Co. sind so versichert.
Bei losen Gegenständen sieht‘s anders aus: Wer in der Hausratversicherung den Zusatzbaustein „Außenversicherung“ hat, kann nur in verschließbaren Garagen mit Schadenersatz rechnen.
Öffentliche Parkhäuser sind jedoch ein Sonderfall: Wer hier lose Wertgegenstände im Auto lässt, handelt laut Versicherungsbedingungen in der Regel grob fahrlässig. Der Schutz ist also hinfällig. Unter Abzug einer Mitschuld gibt es von der Versicherung aber oft einen Schadensersatz mit Abschlägen.
Haben Autofahrer für Laptop oder andere Technikgegenstände eine Elektronikversicherung abgeschlossen, kann diese ebenfalls für den Schaden aufkommen.
Maroder Zustand des Parkhauses ist Sache des Betreibers
Der Parkhaus-Betreiber muss einzig und allein dann zahlen, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Fällt also beispielsweise etwas von der Decke und richtet an Autos Schaden an, muss auch der Verantwortliche dafür aufkommen.
Das beweist auch ein Fall vom Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 565 C 11773/15). Hier hatte herabfallender Putz ein Fahrzeug beschädigt.
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