- Von Redaktion
- 10.11.2017 um 09:55
Pfefferminzia: Wie werden die Erträge aus Fondsanlagen in Versicherungsprodukten aktuell vom Finanzamt behandelt?
Claudia Schäfer: Die Erträge aus Fondsanlagen im Versicherungsmantel werden derzeit erst bei Ablauf beziehungsweise bei Kündigung besteuert, sofern eine Kapitalauszahlung gewählt wird. Dies erfolgt durch Abzug von 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer bei Auszahlung. Erfüllt der Vertrag die Kriterien für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens, so kann sich der Steuerpflichtige die Hälfte der Kapitalertragsteuer im Rahmen seiner persönlichen Veranlagung vom Finanzamt erstatten lassen.
Wie soll sich das mit der Investmentsteuerreform ab 2018 ändern?
Die Hauptänderung der Reform ist, dass inländische Erträge in Fondsanlagen bereits auf Fondsebene besteuert werden. Dies gilt insbesondere für Dividenden- und Immobilienerträge. So wird künftig bei Dividenden, die deutsche Unternehmen an Investmentfonds ausschütten, vom ausschüttenden Unternehmen 15 Prozent Quellensteuer einbehalten. Erträge aus im Inland belegenen Immobilien werden künftig im Rahmen einer Steuererklärung durch den Investmentfonds mit 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag besteuert. Zinserträge fallen nicht unter die Änderungen, sie werden weiterhin nicht auf Fondsebene besteuert.
Um die steuerliche Vorbelastung auf Ebene des Versicherten wieder auszugleichen, erhält dieser bei einer Fondspolice zusätzlich eine Freistellung von 15 Prozent bei Auszahlung des Vertrags. Das bedeutet, dass 15 Prozent der erzielten Erträge und Wertzuwächse aus den Investmentfonds nicht besteuert werden.
Gibt es dabei Ausnahmen?
Ja. Da Riester- und Rürup-Verträge steuerlich gefördert werden, hat der Gesetzgeber hier zwei Möglichkeiten zur steuerlichen Entlastung dieser Produkte vorgesehen.
Erstens: Fonds, an denen sich ausschließlich steuerlich begünstigte Anleger beteiligen, können sich auf Antrag beim Finanzamt vom Steuerabzug beziehungsweise von der Steuerpflicht für Immobilienerträge befreien lassen. Der Fonds hat dann keine steuerliche Vorbelastung.
Oder zweitens: Fonds mit steuerlich begünstigten und steuerlich nicht begünstigten Anlegern können sich anteilig einbehaltene Steuer erstatten lassen und diese den steuerbegünstigten Anleger zurückzahlen. Bei Riester- und Rürup-Verträgen ist der Versicherer verpflichtet, Erstattungsbeträge für den Versicherten zu investieren.
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