- Von Redaktion
- 02.10.2017 um 17:15
Die Rechtsexperten des Versicherers D.A.S. erreichen regelmäßig Fragen ihrer Kunden zu Rechtsthemen. Dieses Mal wollte ein Kunde wissen, wie Eltern dafür sorgen können, dass das Sorgerecht für ihre Kinder auch bei Tod der Eltern in den richtigen Händen landet?
„Versterben beide Elternteile oder können sie das Sorgerecht aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung nicht mehr verantwortlich ausüben, bestellt das Familiengericht für minderjährige Kinder einen Vormund“, berichten die D.A.S.-Rechtsexperten.
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Das Gericht versuche dabei dann in der Regel nahe Angehörige als Erziehungsberechtigte einzusetzen. Das ist dann schlecht, wenn die Eltern für diese Rolle eigentlich jemand anderen im Sinn hatten, etwa einen Paten.
„Möchten Sie das Wohl Ihrer Kinder in bestimmte Hände legen, sollten Sie eine Sorgerechtsverfügung für den Fall des Versterbens beider Elternteile oder eine Sorgerechtsvollmacht für den Krankheitsfall aufsetzen“, empfiehlt der Versicherer.
In diesen Dokumenten könne man für den Ernstfall einen – oder besser sogar zwei – Vormunde bestimmen. Das Familiengericht muss sich dann an diese Entscheidung halten, es sei denn, dem Kindeswohl stehe dieser Wunsch entgegen. Ab dem 14. Lebensjahr habe das Kind dabei auch ein Mitspracherecht, wohin es kommt.
Bei der Verfügung gelte es allerdings, die richtige Form zu wählen. „Sie müssen dieselben Formvorschriften einhalten, wie bei einem Testament. So können Sie die Sorgerechtsverfügung notariell beurkunden lassen oder selbst handschriftlich Ihren Willen niederschreiben“, schreiben die Rechtsexperten weiter.
Bei einer Sorgerechtsvollmacht sollten Eltern auf die Möglichkeit des Widerrufs achten, damit sie nach ihrer Genesung das Sorgerecht ihrer Kinder auch wieder übernehmen können.
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