Europaflaggen vor der Europäischen Kommission in Brüssel: Die neue PRIIP-Verordnung soll Verbrauchern in der EU einen besseren Überblick geben, bevor die ein Versicherungsanlagenprodukt abschließen. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 18.09.2017 um 16:20
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Nützliche Fakten auf einem Blick oder neue Informationsflut für Versicherte? Die sogenannte PRIIP-Verordnung der Europäischen Union schreibt vor, dass ab 1. Januar 2018 alle Unternehmen in einem Basisinformationsblatt (BIB) über wesentliche Merkmale von „Versicherungsanlageprodukten“ – kurz IBIP – informieren müssen. Welche das sind und was das Ganze bringt? Die Antwort gibt’s hier.

Ab dem 1. Januar 2018 müssen alle Unternehmen in einem Basisinformationsblatt (BIB) über wesentliche Merkmale von „Versicherungsanlageprodukten“ – kurz IBIP – informieren. Das schreibt die neue PRIIP-Verordnung der Europäischen Union vor.

Kurz gesagt soll dieses Blatt den Verbrauchern einen besseren Überblick über Chancen und Risiken aufklären, die mit dem Erwerb eines Versicherungsanlagenprodukts einhergeht. Auch soll ein Vergleich so leichter fallen.

Welche Angebote zu den Versicherungsanlageprodukten zählen, hat der europäische Gesetzgeber nicht genau festgelegt, berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Stattdessen gibt er Kriterien und Ausnahmen für Anlageprodukte vor. Die Unternehmen müssen also anhand der Kriterien entscheiden, ob diese auf ein Produkt zutreffen und dementsprechend ein BIB erstellt werden muss – oder eben nicht.

Wann ist ein BIB fällig?

Etwas Hilfestellung gibt die Finanzaufsicht Bafin dann aber doch: So gilt jede kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung als ein IBIP, auch dann, wenn das gebildete Kapital letztlich als Rente ausgezahlt wird. Hingegen ist eine Sofortrente gegen Einmalbeitrag kein IBIP. Und auch geförderte Altersvorsorgeprodukte wie Riester- und Basisrente oder Produkte der betrieblichen Altersversorgung sind keine Versicherungsanlageprodukte. Gleiches gilt für Risikoversicherungen.

Wie sieht ein BIB aus?

Der Aufbau ist vom Gesetzgeber genau vorgeschrieben, heißt es beim GDV. Höchstens drei DIN-A4-Seiten lang darf es sein. Neben Angaben zu Produktart und Anbieter muss es auch Informationen zum Anlageziel, zum Zielmarkt, zu Versicherungsleistungen, zu allen Kosten sowie zu den Risiken des Produkts enthalten.

Auch verschiedene Szenarien muss der Anbieter aufschreiben – samt Infos dazu, welche Leistungen ein Kunde schlussendlich erhalten würde. Werbung ist im BIB nicht zulässig.

Der Versicherer muss das Blatt dann auf seiner Internetseite öffentlich machen. Jeder Verbraucher kann es sich dann anschauen – unabhängig davon, ob er sich tatsächlich für das Produkt entscheidet.

Zu Bedenken gibt der GDV, dass der Kunde kein individuelles BIB erhält. Stattdessen wird in einer Modellrechnung angegeben, welche Leistungen ein Kunde bei einer Anlage von 1.000 Euro jährlich oder 1.000 Euro einmalig über einen bestimmten Zeitraum je nach Szenario erwarten kann, berichtet der Versicherungsverband.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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