Ein Gespräch im Büro: Ab 2022 sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, die bAV ihrer Arbeitnehmer zu bezuschussen. © picture alliance / dpa-tmn | Christin Klose
  • Von Juliana Demski
  • 28.09.2021 um 17:04
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Ab dem kommenden Jahr haben alle Arbeitnehmer ein Recht auf einen Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Bislang galt das nur für Verträge, die ab 2019 abgeschlossen wurden. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun wissen müssen.

Wer über eine betriebliche Altersversorgung (bAV) im Rahmen einer Entgeltumwandlung verfügt, hat ab dem kommenden Jahr ein gesetzliches verankertes Recht auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber – unabhängig davon, wann er den Vertrag abgeschlossen hat. Das ist neu, denn bislang galt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nur für Neuverträge, die ab 2019 geschlossen wurden.

„Mit der neuen Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die bAV weiter zu stärken und die Leistung zu erhöhen“, sagt erklärt Ralf Raube, Bereichsvorstand bAV beim Finanzdienstleister MLP. „Schließlich ist die bAV ein bedeutender Baustein in der ergänzenden Vorsorge und eine der wichtigsten Lohnzusatzleistungen.“

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Allerdings stünden viele Arbeitgeber mit der neuen Regelung nun vor einer komplexen Herausforderung. Denn gerade Unternehmen, die in der Vergangenheit mehrere Anbieter zugelassen oder den Mitarbeitern die Produkt- und Anbieterauswahl überlassen hätten, müssten sich nun auf die gesonderte Prüfung jedes einzelnen Vertrags einstellen, erklärt MLP.

Wichtige Fragen dabei:
  •  Wo wird der Arbeitgeberzuschuss eingezahlt? Nicht jeder Anbieter wird die Erhöhung eines Bestandsvertrages, der zu alten Konditionen abgeschlossen wurde, zulassen.
  • Kann in diesem Fall ein zweiter Vertrag in Höhe des Zuschusses bei einem weiteren Anbieter abgeschlossen werden? Und reicht die Höhe des Zuschusses dafür überhaupt aus?
  • Wäre es eine alternative Lösung, dass der Arbeitgeber einen prozentualen Anteil innerhalb eines bestehenden Vertrags übernimmt und der Arbeitnehmer somit weniger zahlen muss?
  • Kann der bestehende Arbeitgeberbeitrag überhaupt als „Zuschuss“ gewertet werden, oder muss das Unternehmen einen zweiten Arbeitgeberbeitrag explizit als „Zuschuss zur Entgeltumwandlung“ einführen?

Eine weitere Frage betreffe die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses. Dieser könne pauschal 15 Prozent des umgewandelten bAV-Beitrags betragen – oder aber „spitz“ erfolgen, also in Höhe der tatsächlichen Einsparungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Bei einer spitzen Berechnung falle der Verwaltungsaufwand jedoch deutlich höher aus, da der Arbeitgeber die Bezugswerte monatlich abgleichen müsse: Veränderten sich Gehälter, müsse auch der Zuschuss angepasst werden, schreibt MLP.

Arbeitgeber sollten sich generell fragen, in welcher Höhe sie einen Zuschuss zahlen wollten, ergänzt der Finanzdienstleister. Bei einem Großteil der Gehälter – nämlich bei denen, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung lägen – spare der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 19 Prozent ein.

Höheren Zuschuss gewähren

Raube: „Deshalb empfehlen wir, einen pauschalen Zuschuss von 20 Prozent an alle Arbeitnehmer zu zahlen. Der Arbeitgeber steigert damit die eigene Attraktivität und ebenso die Mitarbeitermotivation. Zudem erhöht er die Akzeptanz in der Belegschaft und hält gleichzeitig den Verwaltungsaufwand gering.“

Und was müssen Arbeitnehmer ab 2022 beachten? Nichts, schreibt MLP. Der verpflichtende Zuschuss betreffe alle Arbeitgeber und liege damit auch in ihrer alleinigen Verantwortung. Sofern Angestellte allerdings noch keine Information über die neuen Regelungen von ihrem Chef erhalten hätten, sollten sie ihn oder die Personalabteilung des Unternehmens auf mögliche Änderungen in ihren Bestandsverträgen ansprechen.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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