Ein älteres Ehepaar sitzt in einem Garten auf einer Bank. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 15.11.2018 um 16:05
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Was passiert mit einem Riester-Vertrag, wenn der Sparer stirbt? Das hängt von einer Reihe verschiedener Faktoren ab: dem Zeitpunkt des Todes, den Bedingungen des Anbieters und dem Verwandschaftsverhältnis der Erben zum verstorbenen Riester-Sparer. Pfefferminzia klärt auf.

Riester-Renten können vererbt werden. In den Bedingungen der jeweiligen Anbieter ist geregelt, was es wann im Falle eines Todes gibt. Von der Leistung werden die Zulagen und die genossenen Steuervorteile abgezogen. Nur in einem Fall kann ein Riester-Vertrag so vererbt werden, dass die Förderung erhalten bleibt: wenn das Guthaben in einen Riestervertrag des Wittwers oder der Witwe überführt wird. Falls der Ehegatte keinen eigenen Vertrag besitzt, kann dieser innerhalb von zwölf Monaten nachträglich abgeschlossen werden. Ist der Ehepartner jedoch bereits über 60 Jahre alt, lässt sich praktisch kaum noch ein Anbieter finden. Auch für ein Kind, für das noch Anspruch auf Kindergeld besteht, kann ein Riester-Rentenvertrag förderunschädlich übertragen werden. Sind die Erben jedoch andere Verwandte, muss die volle Riester-Förderung zurückbezahlt werden.

Tod in der Sparphase

Stirbt der Riester-Sparer noch in der Ansparphase, gilt sowohl für Riester-Rentenversicherungen, Riester-Banksparpläne und Wohn-Riester: Die Hinterbliebenen erhalten das aktuelle Riester-Guthaben ausgezahlt. Wichtig für den Erhalt der Zulagen und Steuervorteile ist dann natürlich, dass der Ehepartner einen eigenen Riester-Vertrag hat beziehungsweise noch einen abschließen kann.

Rentengarantiezeit entscheidet über Erben oder Nichterben

Komplizierter wird es, wenn der Riester-Sparer in der Ablaufphase verstirbt. Dann gelten die individuell mit dem Anbieter des Riester-Produktes vereinbarten Bedingungen. Bei Riester-Renten spielt die sogenannte Rentengarantiezeit eine wichtige Rolle. Sie kann in der Regel bis zu 20 Jahre vereinbart werden. Bei Tod der versicherten Person steht der Wert der Rente zur Verfügung, der bis zum Ende des vereinbarten Garantiezeitraums noch auszuzahlen wäre. Auch gilt wieder: Eine Überführung in einen eigenen Riestervertrag erhält die Steuervorteile und Zulagen, bei allen anderen Leistungen sind diese zurückzuzahlen. Welcher Teil der erhaltenen Zulagen bereits über die Rente an den verstorbenen verwendet worden ist und welcher Teil zu erstatten wäre, ist dann individuell zu ermitteln.

Bei den meisten Riester-Fondssparplänen erhalten die Erben hingegen unabhängig vom Zeitpunkt des Todes das angesparte und noch nicht durch Rentenzahlungen verbrauchte Riester-Fondsguthaben ausbezahlt – wenn es in keinen Riester-Vertrag eines Hinterbliebenen geht wieder unter Abzug der Förderung. Die Ausnahme: Stirbt der Riester-Sparer nach dem 85. Lebensjahr, gibt es keine Leistung für die Hinterbliebenen mehr.

Tip: Hinterbliebenen-Leistung für Kinder

Wenn der Riester-Sparer zum Todeszeitpunkt nicht verheiratet war, heißt es nicht unbedingt, dass die Zulagen und Steuervorteile verloren sind. Wenn die Todesfall-Leistung für eine Rente an kindergeldberechtigte Kinder des Verstorbenen verwendet wird, ist keine Rückzahlung fällig. Die Rente darf dann solange gezahlt werden, solange die Kindergeldberechtigung des Verstorbenen bestehen würde.

Wohn-Riester: Steuer wird fällig

Kompliziert ist der Hinterbliebenenschutz bei der Wohn-Riester-Förderung, wenn der Tod erst in der Rentenphase eintritt. Bei Wohn-Riester kann zwischen einmaliger und ratierlicher Besteuerung des Wohnförderkontos gewählt werden. Hatte der Verstorbene nach der Ansparphase bereits seine Steuerschuld durch eine Einmalzahlung beglichen? Falls nicht, müssen die Erben in der Regel die gesamte Steuerschuld in einem Betrag und direkt nach dem Tod des Vertragsnehmers bezahlen.

Wenn jedoch der Ehepartner erbt, Eigentümer der Immobilie wird und diese innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todesfall selbst nutzt, muss das Wohnförderkonto erst bei Rentenbeginn des Erben regulär versteuert werden. Dazu muss dieser jedoch zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Ehepartner erfüllt haben.

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