- Von Andreas Harms
- 15.11.2022 um 16:28
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BHW Bausparkasse für unwirksam erklärt (Urteil: XI ZR 551/21). Darin erhob sie in der Ansparphase ein sogenanntes Jahresentgelt, sprich: eine Kontogebühr.
Das Urteil dürfte Folgen für die Branche haben, denn in dieser oder leicht anderer Form sind solche Klauseln durchaus üblich. Laufende Gebühren in der Darlehensphase hatte der BGH hingegen schon 2017 für unzulässig erklärt.
Hintergrund: Bausparverträge bestehen aus drei Phasen. In der ersten sparen die Kunden ein Guthaben an. In der zweiten Phase wird der Vertrag zugeteilt. Dann bekommt die Kunden Guthaben und eventuell einen zusätzlichen Bausparkredit ausgezahlt, den sie anschließend in der dritten Phase abzahlen.
Geklagt hatte jetzt der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine AGB-Klausel der BHW Bausparkasse, die wörtlich so lautete:
Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.
Der klagende Verband hält das jedoch für unwirksam, „da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige“, wie der BGH mitteilt.
Schon die Vorinstanzen waren dem gefolgt, das Landgericht Hannover (13 O 19/20, Januar 2021) und das Oberlandesgericht Celle (3 U 39/21, November 2021) stellten sich auf die Seite des Bundesverbands. Die beklagte Bausparkasse ging aber in Revision.
Die lehnte der BGH nun ab und berief sich dabei auf Paragraf 307 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der bestimmt, dass AGB-Klauseln unwirksam sind, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Offenbar sehen die Richter das hier als gegeben an.
Sie liefern zusätzlich eine längere Begründung, die wir hier in Auszügen wiedergeben (komplett finden Sie sie hier):
Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung besteht einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt werden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen. Hierbei handelt es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung.
[…]
Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt wird auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen.
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