- Von Karen Schmidt
- 01.07.2020 um 12:54
Die verordneten Betriebsschließungen während der Corona-Krise haben viele Hotels, Restaurants, Handwerker, Ladenbetreiber und andere Gewerbebetriebe in existenzielle finanzielle Not gebracht. Nicht wenige von ihnen hatten mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Manche Versicherer lehnen die Zahlung der Versicherungsleistung aber ab.
Stattdessen hätten sie mitunter Zahlungsangebote unterbreitet, „die in vielen Fällen inakzeptabel waren oder drohten mit der Kündigung der Versicherungspolice“, schreibt die Rechtsanwaltskanzlei Wirth-Rechtsanwälte in einer aktuellen Pressemitteilung. Die Kanzlei bearbeite derzeit eine Vielzahl dieser Fälle, heißt es dort.
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Relevant sieht sie in diesem Zusammenhang vor allem den sogenannten bayerischen Kompromiss, der zwischen dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Versicherern, dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft gefunden wurde.
Angenommene Grundlage des Kompromisses sei, dass rund 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Ländern per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen würden. Von den restlichen 30 Prozent sollten die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber etwa die Hälfte, also insgesamt zwischen 10 und 15 Prozent des Schadens übernehmen. Nach Aussage der Versicherungswirtschaft haben viele Kunden diese Angebote angenommen.
Viele Vergleiche wohl unwirksam
„Diese Vergleiche dürften in sehr vielen Fällen treuwidrig und damit unwirksam sein. Kunden können daher trotz des Vergleiches auch weiterhin die volle Versicherungsleistung verlangen“ sagt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.
Konkret verstießen die meisten Vergleiche gegen Paragraf 1a Absatz 1 Ziffer 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so Strübing, und seien damit treuwidrig. Diese vor gut zwei Jahren neu in das VVG eingeführte Regelung verpflichte die Versicherer gegenüber ihren Kunden, stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse zu handeln. Der Versicherer müsse seinen Kunden wahrheitsgetreu informieren, dürfe ihn nicht täuschen und nicht allein zu seinem eigenen Vorteil beeinflussen. Das könne Grundlage dafür sein, erkennbar unwirksame Bedingungen nicht weiter zu verwenden, sich nicht auf sie zu berufen oder beispielsweise den Kunden darauf hinzuweisen, dass noch weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden könnten.
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