- Von Lorenz Klein
- 12.06.2021 um 02:53
Fraglich bleibt, wie viel Spielraum die Politik in Zukunft den Versicherern im bAV-Geschäft zugesteht? „Welche Konstellationen zum Tragen kommen, können wir im Moment alle nur raten“, sagte von Löbbecke im Hinblick auf die Bundestagswahl Ende September. „Was ich mir wünschen würde ist: Bitte keine große Jahrhundertreform vorantreiben, sondern ein klares, einfaches Bekenntnis zur betrieblichen Altersversorgung, zur kapitalgedeckten Altersversorgung – und bitte dieses Vehikel stärken und nicht mit irgendwelchen Deutschland-Reformen wieder für Unruhe sorgen.“
Nach einer vorherigen Recherche der diversen Wahlprogramme erklärte von Löbbecke, dass er „natürlich am liebsten aus jedem Parteiprogramm ein bisschen was rauspicken würde“, was ihm im Hinblick auf die bAV gefalle. Zum Teil sind die Programme aber noch nicht final beschlossen. So gibt es zum Beispiel innerhalb der CDU zwei unterschiedliche Strömungen, die sich in einer versicherungsfreundlichen und einer eher ablehnenden Haltung gegenüber Versicherern unterscheiden – letztere vertritt allen voran der Arbeitnehmerflügel der CDU, der offen mit der sogenannten Deutschland-Rente sympathisiert.
Arbeitgeberzuschuss wirft viele Fragen auf
Für Unruhe in den Unternehmen dürfte womöglich eine Regelung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sorgen, wonach zum 1. Januar 2022 alle bestehenden Entgeltumwandungen in Deutschland grundsätzlich mit 15 Prozent zu bezuschussen sind. Doch ganz so grundsätzlich ist diese Regelung eben doch nicht, wie Rechtsanwalt Mathias Ulbrich in seinem Vortrag ausführlich darlegte. „Eine einfache Vorschrift, die aber in der Praxis viele Fragen aufwirft“, wie der Rechtsexperte auf Basis vieler Anfragen schilderte, die seine Kanzlei zu dem Thema erreichen. „Wir brauchen natürlich eine tatsächliche Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung. Wo es keine Einsparungen gibt. Da gibt es auch keinen Zuschuss“, stellte Ulbrich eingangs klar.
Und kann der Arbeitgeber eigentlich auch Beiträge, die er schon in der Vergangenheit geleistet hat, auf den Zuschuss anrechnen, den er künftig bezahlen müsste? „Dazu gibt es keine gesetzliche Regelung“, sagte der Rechtsexperte. Allerdings würden „gute Argumente dafür sprechen“, so Ulbrich, dass der Arbeitgeber dann, wenn es einen inneren Bezug zwischen den Arbeitgeberbeiträgen, die er in der Vergangenheit schon gezahlt habe und der SV-Beitragsweitergabe gebe, „dass er in diesen Fällen den Zuschuss, den er schon immer gezahlt hat, auch auf den Zuschuss anrechnen kann – also nicht nochmal zahlen muss“.
Maklerpflichten im Blick
Auch auf Beratungs- und Dokumentationspflichten für Makler ging Ulbrich ein. „Grundsätzlich gelten hier die gleichen Grundsätze wie in der normalen Vermittlung auch“, so der Anwalt. Und weiter: „Der Versicherer ist hier raus aus dem Thema, wenn der Makler eingeschaltet ist, weil wenn der Makler vertreibt oder vermittelt, dann muss der Versicherer keine Pflichten erfüllen.“
Sorgfalt walten lassen müssen Makler insbesondere dann, wenn sie Pflichten des Arbeitgebers übernehmen – was in der Praxis oft passiere, wie Ulbrich anmerkte. Indem der Makler in die Unternehmen gehe und Arbeitnehmer berate, „übernimmt er ein Stück weit auch die Pflichten des Arbeitgebers in seinem Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zum Arbeitgeber“. Somit richte sich die Pflicht des Maklers nach den Pflichten, die der Arbeitgeber eigentlich selber hätte. „Macht der Makler hier einen Fehler macht, dann wird der der Arbeitgeber ihn sozusagen auf der Basis des Geschäftsbesorgungsvertrag belangen“, warnte Ulbrich. Und der Arbeitgeber wiederum werde vielleicht vom Arbeitnehmer belangt, wenn er sich aus arbeitsrechtlichen Gründen als nicht richtig beraten erachte. „Wenn der Makler Pflichten des Arbeitgebers übernimmt – dann ist immer Obacht“, resümierte Ulbrich.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren