- Von Lorenz Klein
- 14.05.2019 um 09:56
Das Thema Dienstunfähigkeitsklausel sorgt immer mal wieder für einige Verwirrung innerhalb der Arbeitskraftabsicherung. Ob echte, unechte, vollständige, unvollständige oder temporäre Klauseln – die Gestaltungen der Versicherer sind vielfältig. Worauf sollten Vermittler bei den unterschiedlichen Varianten grundsätzlich achten?
Der Vermittler sollte grundsätzlich prüfen, ob die allgemeine DU-Klausel auch in der BU-Police eingeschlossen ist, dies bestenfalls ohne Mehrbeitrag. Dass im Falle der Dienstunfähigkeit die Leistung ohne medizinische BU-Prüfung erbracht wird, ist ein weiteres wichtiges Auswahlkriterium für die Wahl der DU. Dies wird oft auch als „echte DU-Klausel“ bezeichnet. Als vollständige DU-Klausel versteht man die Tatsache, dass sowohl Anwärter (Beamte auf Widerruf), Beamte auf Probe, als auch Beamte auf Lebenszeit von der DU-Klausel berücksichtigt werden. Dies ist leider bei unterschiedlichen Bedingungswerken nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich. Temporäre Klauseln sind am Markt eher selten, aber für den Kunden besonders komplex. In diesen Fällen kann in den Bedingungen integriert sein, dass die DU-Klausel beispielsweise nur bis zum 50. Lebensjahr gilt. Wird die DU dann erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs festgestellt, erfolgt die Leistungsprüfung nach BU-Kriterien mit den bekannten negativen Folgen für den Beamten.
Mit welchen Produktmerkmalen will die DBV im Bereich DU-Klausel punkten?
Als Spezialversicherer für den Öffentlichen Dienst hat die DBV das notwendige Know-how und eine breite Expertise in den Zielgruppen Beamte, Soldaten, Richter und Tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst. Basierend auf einer qualifizierten Versorgungsanalyse bieten wir für unsere Zielgruppen das passende Produkt mit den erforderlichen Klauseln. Bei der DBV ist etwa die allgemeine DU-Klausel automatisch und ohne Mehrbeitrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten.
Optional kann die Teildienstunfähigkeit eingeschlossen werden. Bei begrenzter Dienstunfähigkeit bekommt der Beamte dann eine anteilige Leistung aus der vereinbarten DU-Rente. Dieser Einschluss ist besonders wichtig für den Beamten, weil der Dienstherr verpflichtet ist, vor einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu prüfen, ob der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann – man spricht hier auch von einer begrenzten Dienstfähigkeit.
Absicherung von Beamten (Dienstunfähigkeitsversicherung) – Versicherungsmakler Jan Pohl Aachen
Vor 1 Jahr[…] Den vollständigen Artikel finden Sie hier: Dienstunfähigkeitsversicherung […]
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