Während die Kunden bei Abschluss die Bruttohöhe ihrer BU-Rente kennen, gilt dies meist nicht für die zu erwartenden Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben im Leistungsfall. © Geschäft Foto erstellt von freepik - de.freepik.com
  • Von Oliver Lepold
  • 07.07.2021 um 09:04
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Steuern und Sozialabgaben mindern das, was beim berufsunfähigen Kunden ankommt. Was Vermittler in der Beratung daher beachten sollen, hat Pfefferminzia zusammengestellt.

Brutto ist nicht gleich netto. Das gilt auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Während die Kunden bei Abschluss die Bruttohöhe ihrer BU-Rente kennen, gilt dies meist nicht für die zu erwartenden Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben im Leistungsfall.

Klar ist, dass Leistungen aus einer privaten BU grundsätzlich steuerpflichtig sind. In vielen Fällen sind auch Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Eine allgemeingültige Formel kann der Vermittler nicht angeben, denn die Details hängen davon ab, in welcher Altersvorsorge-Schicht die BU-Versicherung abgeschlossen wurde, ob der Versicherte privat oder gesetzlich krankenversichert ist und ob er zeitgleich zur BU-Rente auch noch eine staatliche Erwerbsminderungsrente bezieht. Für den häufigsten Fall einer ungeförderten privaten BU-Rente betragen die Abzüge für Steuern und Krankenversicherung im Durchschnitt 20 Prozent der Bruttorente.

Beratungsfehler vermeiden

„Die späteren Abzüge nicht miteinzukalkulieren wäre ein Beratungsfehler. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass sich diese im Rahmen halten, hat der Kunde doch immer die Einbußen in der Altersrentenphase, weil er als Berufsunfähiger oft seine Altersvorsorge nicht mehr bedienen kann“, sagt Jens Patze, Produktmanager der Helvetia Leben. Der Kunde benötigt entsprechende Aufklärung und womöglich eine höher angesetzte BU-Rente.

Der Irrglaube, bei geringeren Renten könne man sich die Betrachtung sparen, ist verbreitet. Doch auch hier sorgt die Beitragszahlung an die private oder gesetzliche Krankenversicherung für Abzüge. Einen Sonderfall stellen einige gesetzlich krankenversicherte Berufsunfähige dar, die gleichzeitig eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Sie zahlen als Pflichtversicherte in der KVdR nur den halben Beitragssatz auf die Erwerbsminderungsrente. Eine private BU-Rente ist in diesem Fall dann nicht noch zusätzlich beitragspflichtig.

Steuern hingegen kommen vor allem bei hohen Renten zum Tragen. Zwar ist die BU-Rente steuerfrei, wenn sie unter dem Grundfreibetrag in Höhe von derzeit jährlich 9.744 Euro liegt und das einzige Einkommen darstellt. Eine solche geringe Höhe ist aber nicht empfehlenswert, da die sogenannte „Grundsicherung“ inklusive Miet- und Heizkostenzuschuss meist höher ist. Was über den Grundfreibetrag hinausgeht, muss also versteuert werden. Es gilt dabei: Je früher der BU-Fall eintritt, desto länger wird die BU-Rente gezahlt und desto höher ist der steuerpflichtige Anteil der Rente (siehe Tabelle Ertragsanteil). Als Daumenregel gilt hier: „Je Jahr der Restlaufzeit ein Prozent Steueranteil“, erläutert Jens Patze.

Steuersatz Ertragsanteilbesteuerung für private BU-Renten – Auszug
maximale Restlaufzeit (Jahre) der Rente im LeistungsfallErtragsanteil in Prozent
55
89
1012
1214
1516
1819
2021
2526
3030
3535
4945

Quelle: Auszug aus § 55 EStDV

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Oliver

Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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