Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Jöhnke und Reichow
  • Von Redaktion
  • 23.09.2021 um 15:40
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Ein Mann hat seine berufliche Tätigkeit eingestellt, um einer möglichen Corona-Ansteckung vorzubeugen – denn aufgrund einer Lungenerkrankung hätte er ein erhöhtes Risiko gehabt, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Er fordert daraufhin Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Am Ende landet der Fall vor Gericht. Wie das Verfahren ausging, erläutert Fachanwalt Björn Jöhnke.

Des Weiteren führt das Gericht aus, dass zwar eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch dann vorliegen könne, wenn besondere Umstände (etwa eine durch Medikamenteneinnahme indizierte Gesundheitsbeeinträchtigung) eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass ein spezifischer Zusammenhang zu den gerade aus der Berufstätigkeit herrührenden Gefahren vorliegt, der zum Beispiel dann bestehen könne, wenn ein Versicherungsnehmer mit erhöhtem Infektionsrisiko bezüglich einer Covid-19-Erkrankung in einem Bereich tätig ist, in dem er in besonderem Umfang mit Covid-19-Erkrankten in Kontakt kommt, beispielsweise bei einer Tätigkeit auf einer entsprechenden Station in einem Krankenhaus.

Letztlich stelle das Landgericht fest, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nicht in besonderem Umfang einem Kontakt mit Covid-19-Erkrankten ausgesetzt sei. Demnach sei die Infektionsgefahr nicht arbeitsplatzbezogen, sondern ein allgemeines Lebensrisiko. Außerdem komme hinzu, dass der Versicherungsnehmer das Infektionsrisiko durch Einhaltung von Hygienemaßnahmen, Abstandsregeln, Tragen von FFP-2-Masken und Sorge für ausreichende Belüftung in zu besichtigenden Räumlichkeiten weiter herabsetzen könne.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des LG Münster ist absolut überzeugend und nachvollziehbar. Hierbei handelt es sich möglicherweise um das erste Urteil zum Themenkomplex „Berufsunfähigkeitsversicherung und Covid-19“. Die wichtigste Frage, mit der sich das LG Münster im Streitfall auseinanderzusetzen hatte, war vorliegend, ob die vorsorgliche/vorbeugende Niederlegung der beruflichen Tätigkeit, um dem Risiko einer Covid-19-Erkrankung zu entkommen, eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit darstellt. Richtigerweise hat das Gericht dies verneint. Rechtlich zutreffend ist dabei, dass das bloße Risiko, wegen einer künftig möglicherweise eintretenden Krankheit berufsunfähig zu werden, in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versichert ist.

Nachfolgend ist ein Leitartikel zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden, in welchem stets aktuelle Verfahren, Urteile und Rechtsstreitigkeiten zusammengefasst werden.

Weitere rechtliche Praxisfälle mit entsprechenden Tipps für die Vermittlerpraxis werden auf dem für Vermittler kostenfreien digitalen Vermittler-Treff besprochen. Hier geht es zur Anmeldung.

Über den Autor

Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.

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