DU-Klauseln können echt, nahezu echt oder unecht, ferner speziell, sowie vollständig oder unvollständig ausfallen. © Geschäft Foto erstellt von yanalya - de.freepik.com
  • Von Oliver Lepold
  • 02.11.2021 um 13:16
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Dienstunfähigkeit (DU) ist nicht gleich Berufsunfähigkeit (BU). So erkennt man eine echte DU-Klausel in BU-Verträgen, die eine eigenständige Leistungsfallprüfung des Versicherers obsolet macht.

Rund 20 Versicherer verfügen in ihren Berufsunfähigkeitstarifen über Dienstunfähigkeitsklauseln für Beamte. Sie bestimmen damit, wie der Versicherer damit umgeht, wenn der jeweilige Dienstherr den versicherten Beamten aufgrund von Unfall oder Krankheit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Während es bis weit in die neunziger Jahre üblich war, dass damit ein Beamter automatisch auch als berufsunfähig anerkannt wurde und seine BU-Rente ausgezahlt werden konnte, ist das Bild heute vielschichtiger.

DU-Klauseln können echt, nahezu echt oder unecht, ferner speziell, sowie vollständig oder unvollständig ausfallen. Spezielle Dienstunfähigkeitsklauseln beziehen sich auf bestimmte Beamtengruppen, die zur Dienstausübung sehr spezielle Anforderungen erfüllen müssen. Als vollständig wird eine DU-Klausel bezeichnet, wenn sie auch Beamtenanwärter auf Probe und auf Widerruf ausschließlich miteinschließt.

Feinheiten der Formulierung entscheidend

Als echt gilt eine DU-Klausel dann, wenn sie dem Versicherer keine eigene medizinische Prüfung auf Berufsunfähigkeit zugesteht, sondern einzig auf das Urteil des Dienstherrn abstellt. Wenn dieser einen Beamten aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses für dienstunfähig erklärt, tritt automatisch der BU-Fall ein. Der Versicherer darf allenfalls bei Verdacht einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nachprüfen. Eine typische Formulierung für eine echte DU-Klausel lautet etwa, dass Beamte des öffentlichen Dienstes als berufsunfähig betrachtet werden, „wenn diese wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden.“

Eine nahezu oder fast echte DU-Klausel sorgt dafür, dass der Versicherer die Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstherrn anerkennt, wenn diese „ausschließlich“ aus medizinischen Gründen erfolgt ist. Das bedeutet, der Versicherer darf in diesem Fall nachprüfen, ob es wirtschaftliche oder sogar disziplinarische Gründe für die Entscheidung gab. In der Praxis führt dies selten zu Ärger, kann aber zu einer Verzögerung in der Leistungsbearbeitung führen.

Wann der Versicherer eigenständig nachprüft

Unechte DU-Klauseln hingegen verlangen, dass die Versetzungsurkunde eingereicht und darüber hinaus die Dienstunfähigkeit nachgewiesen werden muss. Die Entscheidung des Dienstherrn reicht also nicht für die Anerkennung des BU-Falls. Ein Beispiel für eine solche Klausel wäre etwa: „Ist die versicherte Person aufgrund Krankheit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht nicht in der Lage und wurde sie deswegen wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt“.

Das Wort „und“ sorgt hier dafür, dass der Versicherer prüfen darf, ob die Beeinträchtigung tatsächlich zur Nichterfüllung der Dienstpflicht führt. Meist kommt der Versicherer dann zum selben Ergebnis, allerdings verzögert sich dadurch die Leistungsfallbearbeitung entsprechend. Mit einer echten DU-Klausel steht Maklern daher eine Abkürzung für ihre Beamtenkunden zur Verfügung.

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Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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