- Von Lorenz Klein
- 27.04.2017 um 21:22
Maßgeblich ist demnach, die bisherige Lebensstellung des Selbstständigen oder Betriebsinhabers zu wahren, wie aus den Bedingungen hervorgeht. „Sollte der BGH einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für uns maßgeblich“, heißt es weiter. Ebenfalls kundenfreundlich: „Im begründeten Einzelfall“ erkennt die Gothaer auch heute schon eine unter 20 Prozent liegende Einkommensminderung als unzumutbar an.
Und wenn die Umorganisation eben doch zumutbar ist? „Sollte im Leistungsfall eine Umorganisation vorgenommen werden, unterstützt die Gothaer den Selbstständigen bei den damit verbundenen Anschaffungskosten in Höhe von bis zu sechs Monatsrenten“, teilt das Unternehmen mit. Dabei ist allerdings anzumerken, dass die Gothaer diese Leistung auf maximal 12.000 Euro begrenzt. Liegt die Monatsrente des Selbstständigen also über 2.000 Euro, so stehen ihm die sechs Monatsrenten nicht in voller Höhe zu.
Manchmal verzichten Versicherer auf die Prüfung
Auch das Wort „Leistungsfall“ ist in diesem Zusammenhang missverständlich. Denn nimmt der Versicherte die finanzielle Unterstützung für die Umorganisation seines Arbeitsplatzes in Anspruch, so gilt nach Paragraf 13 (1) der Versicherungsbedingungen: „Leistungen wegen Berufsunfähigkeit werden in diesem Fall nicht erbracht.“ Dem Versicherten lässt die Gothaer allerdings noch ein Hintertürchen offen: „Tritt innerhalb eines Jahres nach unserer Leistung dennoch Berufsunfähigkeit ein, werden die von uns geleisteten Anschaffungskosten mit den Berufsunfähigkeitsleistungen verrechnet.“
In manchen Fällen verzichten einige Versicherer von vornherein auf eine Prüfung der Umorganisation – so zum Beispiel die Condor in ihrem Comfort-Tarif. Hier entfällt die Prüfung für Selbstständige, wenn deren Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt. Auch Alte Leipziger, Basler und Interrisk nennen konkrete Zahlen, unter welchen Umständen ihren Kunden eine Umorganisation erspart bleibt.
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