- Von Oliver Lepold
- 17.09.2020 um 16:18
Worauf müssen Makler und ihre Kunden beim Vertragsabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) besonders zu achten? Ein Überblick der wichtigsten Klauseln:
Umorganisationsklausel
Diese Klausel spielt für Selbstständige und insbesondere für Geschäftsführer eine große Rolle. Sie definiert, inwieweit dem Versicherten eine Umorganisation seiner Arbeit zuzumuten ist, bevor der BU-Fall anerkannt wird. Der Versicherer sollte auf die Prüfung einer Umorganisation verzichten, wenn damit ein Einkommensverlust von mehr als 20 Prozent verbunden wäre oder im Betrieb des Versicherten weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt sind.
Dienstunfähigkeitsklausel
Sie ist für Beamte wesentlich. Denn der Versicherer muss eine vom Dienstherrn des Beamten anerkannte Dienstunfähigkeit nicht automatisch auch als Berufsunfähigkeit im Sinne der Vertragsdefinition anerkennen. Er verfügt über das Recht, selbst nachzuprüfen. Mit einer echten und vollständigen DU-Klausel in seiner BU hingegen ist der Beamte – auch bereits im Status auf Probe und auf Widerruf – bei einer festgestellten Dienstunfähigkeit auf der sicheren Seite.
Nachversicherungsgarantien
Diese Klausel gibt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, aufgrund bestimmter definierter Lebensereignisse die Absicherungssumme um ein bestimmtes Maß zu erhöhen. Dazu zählen unter anderem der Übergang von Ausbildung in den Beruf, eine Heirat, Jobwechsel, die Geburt eines Kindes oder auch eine Scheidung und der Kauf einer Immobilie. Nachversicherungsgarantien sind besonders wichtig für junge Menschen, die eine BU abschließen.
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Infektionsklausel
Diese Klausel spielt für Ärzte eine große Rolle. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sind sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Bei bestimmten Infektionen wie zum Beispiel Hepatitis C oder Cholera können sie mit einem Berufsverbot belegt werden. Die Klausel sichert ihnen dann eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit aus diesem Grund. Fehlt die Klausel, kann der Versicherer die Leistung verweigern und den Arzt auf eine andere Tätigkeit verweisen.
Prognosezeitraum
Je kürzer der sogenannte Prognosezeitraum im BU-Vertrag definiert ist, desto schneller wird die BU-Rente im Leistungsfall ausgezahlt. Ein Arzt stellt fest, über welchen Zeitraum hinweg der Versicherte nicht in der Lage sein wird, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Liegt diese Zeitspanne innerhalb des Prognosezeitraums (zum Beispiel sechs Monate), wird keine BU-Rente bezahlt. Wird hingegen der Prognosezeitraum übertroffen, gilt der Versicherte sofort von Beginn an als berufsunfähig und erhält die versicherte Rente.
Erwerbsunfähigkeitsklausel
Der Ausschluss dieser EU-Klausel ist für Schüler, Studenten und Azubis bedeutsam. Die Klausel besagt, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte gar keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachkommen kann. Das bedeutet, dass der Versicherer stets verlangen kann, dass auch Berufe ausgeübt werden können, die mit dem angestrebten Beruf nichts zu tun haben.
Arbeitsunfähigkeitsklausel
Eine AU-Klausel betrifft den vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft. Hier wird die BU-Rente bereits bei einer durch einen Arzt per Krankmeldung festgestellten Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt. Der Versicherungsnehmer wird gleichzeitig von der Beitragszahlung der BU befreit. Dafür gelten aber je nach Versicherer verschiedene teils strenge Voraussetzungen.
Abstrakte und konkrete Verweisung
In aktuellen BU-Tarifen nicht mehr verwendet wird die abstrakte Verweisung. Ältere BU- Verträge zahlten keine BU-Rente aus, wenn statt des eigenen noch irgendein anderer Beruf durch den Versicherten ausgeübt werden konnte. Die konkrete Verweisung ist hingegen noch häufiger anzutreffen. Sie besagt, dass im BU-Fall auf eine konkrete andere Tätigkeit verwiesen werden kann, wenn diese den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherungsnehmers sowie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht
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