Philip Wenzel ist Versicherungsmakler und Biometrie-Experte. © privat
  • Von Redaktion
  • 17.09.2021 um 12:16
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:25 Min

Die BU-Option in der Grundfähigkeitsversicherung ist eine gute Sache für den Kunden, weil er sich nicht sofort auf ein Produkt festlegen muss. Davon ist Biometrie-Experte Philip Wenzel überzeugt. Aber bei dieser Option gibt es Regeln, auf die der Vermittler achten muss. Welche das sind, verrät Wenzel in seiner neuen Kolumne.

Bei allen Versicherern darf ich zum Zeitpunkt des Wechsels weder berufsunfähig, erwerbsunfähig, pflegebedürftig oder einer Grundfähigkeit verlustig sein. Ist auch logisch. Der eingebrachte Versicherungsfall ist nicht versicherbar. Außerdem gilt die Option bei manchen Anbietern nur, wenn der ursprüngliche Vertrag ohne Ausschluss oder Zuschlag abgeschlossen wurde. Und wer über 30 Jahre alt ist, hat sowieso schlechte Karten. Bei manchen auch schon mit 27.

Oft gibt es auch ein maximales Alter, in dem die Grundfähigkeitsversicherung abgeschlossen wurde, also vor dem 15. oder 18. Geburtstag. Das ergibt sich aber eigentlich schon daraus, dass die Option immer nur an bestimmten Ereignissen gezogen werden kann. Oberflächlich betrachtet ist das immer die erste Aufnahme einer Arbeit. Im Detail kommt es aber darauf an, ob zum Beispiel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangt wird oder ob ich die Option mit Ausbildungsbeginn oder beim Abschluss ziehen kann. Auch ist zu unterscheiden, ob die Meldefrist sechs oder zwölf Monate beträgt.

Ohne hier noch mehr ins Detail zu gehen: Die BU-Option in der Grundfähigkeitsversicherung ist eine gute Sache für den Kunden, weil er sich nicht sofort auf ein Produkt festlegen muss. Dem Vermittler muss aber klar sein, dass für die Option auch Regeln gelten, die ich unbedingt einhalten muss. Denn nichts ist peinlicher als eine versprochene Option, die nicht funktioniert. Deshalb gilt hier wie beim Rest der AVBs: zweimal lesen, einmal verkaufen.

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