- Von Redaktion
- 21.11.2016 um 08:27
Es bleibt ein schaler Geschmack auf der Zunge. Wir erinnern uns – mehrfach von der Rechtsprechung bestätigt und allgemeine Erkenntnis – betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist nichts anderes als Entgelt, eine Form der Vergütung, die erst in zukünftigen Jahren belohnt, wofür heute Arbeit geleistet wird. Weshalb beispielsweise auch zu Recht äußerst hohe Klippen zu überwinden sind, will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine einmal zugesagte Altersversorgung wieder entziehen. Denn der Gegenwert, die Arbeitsleistung, ist schließlich schon erbracht.
Nun sagt der Arbeitgeber für die heute klar im Arbeitsvertrag geregelte Arbeit (insbesondere Inhalt, Dauer und Ort) eine zukünftig zu erbringende betriebliche Versorgung auf Basis einer Zielrente zu. Den dafür erforderlichen Beitragsaufwand hat er schon bei der Einstellung eingepreist und folglich in der zahlbaren Gesamtvergütung an den Arbeitnehmer berücksichtigt. Für diese darf er mindestens eine Arbeitsleistung „mittlerer Art und Güte“ erwarten. Der Arbeitnehmer schuldet zwar keinen bestimmten Arbeitserfolg, doch Schlechtleistung kann ein verhaltens- oder personenbedingter Kündigungsgrund sein. Auf der Basis der Erwartungshaltung des Arbeitgebers kalkuliert dieser also eine vertretbare Beitragshöhe für die Zielrenten-bAV.
Zielrente kann unter den Erwartungen liegen
Und nun, bei allem Bemühen um einen fairen Preis, geht aber die Anlage schief und der Arbeitnehmer erhält im Rahmen der ihm gewährten Zielrente spürbar weniger, als ursprünglich gedacht. Hat er die Zusage über die Entgeltumwandlung auch noch selbst finanziert, wird es besonders bitter. Auch wenn der Referentenentwurf für die Entgeltumwandlung bei reinen Beitragszusagen vorsieht, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent zu leisten hat, macht das die Kalkulierbarkeit für den Arbeitnehmer nicht viel besser.
Die Frage: Wird mit einem Zielrenten-System nicht der Wert der bereits in der Vergangenheit erbrachten Arbeitsleistung rückwirkend geschmälert, wenn weniger als die Beitragsleistung im Rentenalter erbracht wird? Und das in einer Weise, bei der der Arbeitnehmer nicht einmal einen Einfluss auf das Ergebnis hat, geschweige denn eine Einspruchsmöglichkeit, geschweige denn überhaupt noch Zeit, um einen eingetretenen Schaden durch Eigeninitiative wieder gutzumachen?
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