- Von Redaktion
- 21.11.2016 um 08:27
Von Vertretern der Ministerien und des Deutschen Gewerkschaftsbunds war zu hören, dass wohl die betriebliche Altersversorgung zukünftig noch bedeutender im Dreiklang aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersversorgung werden wird, als sie jetzt schon ist. Wie kann der Arbeitnehmer verlässlich seine finanzielle Zukunft planen, wenn er einen dann wesentlichen Baustein – nämlich die bAV – der Höhe nach nicht genau bestimmen kann, weil es nicht einmal im Ansatz eine Mindestsumme gibt, die er erwarten kann?
Soll er im Vorgriff auf mögliche Verlustszenarien sicherheitshalber mehr Geld in private Versorgungs- und Vorsorgemaßnahmen investieren? Bei allem gebotenen Respekt für die vielen Experten, die sowohl an den gesetzlichen Rahmenbedingungen als auch in der Praxis an entsprechenden Umsetzungsmodellen arbeiten (werden) – aber, wenn die geleistete Arbeit eines Mitarbeiters tagtäglich kontrolliert werden kann und mit wenig Phantasie auch ihrem Wert nach bestimmbar ist, dann ist das reihenweise Beklatschen des Kotaus vor den Wirren des Kapitalmarktes nicht nötig.
Arbeitnehmer hat Recht darauf, die Höhe der bAV zu wissen
Ein Arbeitnehmer hat das Recht zu wissen, welche Gegenleistung er für die besondere Lohnart bAV erwarten kann, und zwar in Euro und Cent. Schließlich wird von ihm auch erwartet, dass er seinen Teil durch Arbeitsleistung dazu beiträgt und nicht nach Sonnenstand „in etwa“ zur Arbeit erscheint. Und, wenn man ihm den Wert nicht nennen kann, dann soll er wenigstens entscheiden können, ob er nicht lieber den höheren Barlohn wählt und sein versteuertes Geld nicht doch lieber ins Casino tragen mag.
Umgekehrt hat selbstverständlich auch der Arbeitgeber ein Anrecht darauf, seinen betriebswirtschaftlichen Aufwand kalkulieren zu können. Die Vergangenheit hat uns bereits mehrfach gelehrt, dass mangelnde Kontrolle über den Aufwand für die bAV den unternehmerischen Kopf kosten kann. Damit ist auch niemandem gedient, denn dann sind im Zweifel Arbeitsplätze perdu.
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