- Von Redaktion
- 21.11.2016 um 08:27
In diesem heiklen Spannungsfeld aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen wird sich die aktuelle Zielrichtung eines sozialdemokratisch geführten Arbeitsministeriums zukünftig austarieren müssen, ohne dass der Arbeitnehmer erkennen kann, wie belastbar Zusagen seines Dienstherrn wirklich sind. Ob das zu einem besseren Gefühl der Arbeitnehmer bei deren Versorgungssituation führt, darf auch angezweifelt werden.
Ist im Gesetz überhaupt eine Stärkung der Betriebsrenten zu erkennen?
Dieses Gesetz trägt den Namen „Betriebsrentenstärkungsgesetz“. Die Frage ist erlaubt, wer in welcher Weise eine Stärkung der Betriebsrenten erkennt. Möglicherweise wird sich der Verbreitungsgrad durch die Zulagenförderung für Geringverdiener und die tariflichen Möglichkeiten erhöhen. Ob aber bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer und hier insgesamt tatsächlich von einer „Stärkung“ der Betriebsrentenanwartschaften gesprochen werden kann, steht in den Sternen.
Denn die Kernprobleme, die einer erfolgreichen Stärkung von Betriebsrentenanwartschaften im Wege stehen, bestehen einstweilen fort: Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB), der deutlich zu hohe steuerlicher Zins von 6 Prozent, volle Beitragspflicht in der Leistungsphase, um nur einige zu nennen.
Ein letztes Wort: Auffällig bleibt, dass der Entwurf mit keinem Wort Vorstellungen, gar Verpflichtungen dazu enthält, wie sich das Bundesarbeitsministerium die Lösung eines in dessen eigener Studie zu klein- und mittelständischen Unternehmen aus 2014 als Kernproblem für die Verbreitung von bAV ermittelten Hinderungsgrundes vorstellt – nämlich die mangelhafte Kommunikation des Themas.
Über den Autoren
Andrew J. Hartsoe ist Diplom-Wirtschaftsjurist und bei der Finanzberatungsgesellschaft Plansecur aus Kassel für betriebliche Altersversorgung und Vorsorgekonzepte verantwortlich.
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