- Von Juliana Demski
- 27.07.2020 um 18:50
Was ist geschehen?
Ein Betriebsrenter ist über die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) versichert. 2003 erfährt er von einer deutlichen Kürzung seines Ruhegehalts, da die PKDW finanziell in Schwierigkeiten steckt. Somit ist fortan der Arbeitgeber in der Pflicht, die Rentenlücke auszugleichen. Zehn Jahre lang geht das gut, doch dann wird auch er insolvent und kann die Fehlbeträge nicht länger übernehmen. Der Rentner zieht daraufhin vor Gericht – und sieht den Pensionssicherungsverein (PSV) in der Zahlungspflicht.
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Das Urteil
Der Fall läuft über mehrere Instanzen und landet schließlich beim Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses erkundigt sich bereits vor der Verhandlung beim Europäischen Gerichtshof (EuGh), denn seit 2008 gibt es eine EU-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Der EuGh gibt den Überlegungen der BAG-Richter zwar Recht, hält die Haftung aber gering.
Denn: Der Pensionssicherungsverein muss laut der EU-Regelung nur dann für Rentenkürzungen zahlen, wenn die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als 50 Prozent gekürzt wird oder der Arbeitsnehmer unter die Armutsgefährdungsgrenze fällt. Weder das eine noch das andere trifft auf den Fall zu.
Der Rentner geht also leer aus – doch das Urteil (Aktenzeichen 3 AZR 142/18) ruft den Gesetzgeber auf den Plan: Er entscheidet, dass sich etwas ändern muss und ringt sich am 24. Juli 2020 zu einer Gesetzesänderung durch. Diese sorgt sorgt dafür, dass der PSV ab dem 2. Januar 2022 auch für Pensionskassenzusagen zahlen muss, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Für alle Fälle, die bis dahin vor deutschen Gerichten landen, gilt vorerst noch die Regelung des Europäischen Gerichtshofs.
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