- Von Lorenz Klein
- 20.04.2020 um 08:31
Pfefferminzia: In jüngster Zeit häuften sich Beiträge in der Presse, die sich mit den Auswirkungen von Kurzarbeit auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) befassen. Vielleicht können Sie hier einmal zusammenfassen, warum dabei die Unterscheidung so wichtig ist, ob es sich bei der bAV des betroffenen Arbeitnehmers um eine Entgeltumwandlung oder eine arbeitgeberfinanzierte bAV handelt?
Fabian von Löbbecke: Die Wechselwirkungen mit dem Kurzarbeitergeld sind bei Entgeltumwandlung und arbeitgeberfinanzierter bAV vollkommen unterschiedlich. Bei Entgeltumwandlung gilt: Sie kann unverändert weiterlaufen, solange der Mitarbeiter zumindest ein reduziertes Arbeitsentgelt erhält.
Das Entgelt sinkt immer um denselben Prozentsatz wie die Arbeitszeit. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer bei „Kurzarbeit Null“, wenn die Arbeitszeit also vorübergehend komplett aufgehoben wird, kein Arbeitsentgelt mehr erhält, sondern ausschließlich Kurzarbeitergeld. Das gilt nicht als Entgelt, sondern als Lohnersatzleistung. Und ohne Entgelt gibt es keine Entgeltumwandlung.
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„Die reine Beitragszusage führt zu deutlich mehr Rente“
Arbeitnehmer, die ihre Betriebsrente bei „Kurzarbeit Null“ weiter besparen wollen, können ihren Vertrag vorübergehend aus privaten Mitteln fortführen. Früher war das wenig reizvoll, weil die private Fortführung nur ungefördert möglich war. Seit es am Markt Direktversicherungen mit integrierter Riester-Förderung gibt, ist das anders. Jetzt können Mitarbeiter von Entgeltumwandlung auf Riester „umschalten“. Damit sichern sie sich attraktive Zulagen vom Staat und gegebenenfalls einen Sonderausgaben-Abzug auf die Beiträge – immer vorausgesetzt, dass ihr Tarif das hergibt.
Die Auswirkungen auf eine arbeitgeberfinanzierte bAV hängen stark davon ab, wie das jeweilige Versorgungswerk geregelt ist. Wenn ihm eine vorausschauend gestaltete Versorgungsordnung zugrunde liegt, enthält diese Vorkehrungen für den Fall der Kurzarbeit oder zumindest für eine Teilzeit-Tätigkeit. Typisch ist, dass der Versorgungsanspruch an entgeltpflichtige Zeiten geknüpft ist und um denselben Prozentsatz sinkt wie die Arbeitszeit – so, als ob der Mitarbeiter in Teilzeit ginge. Schwierig wird es, wenn klare Regeln fehlen.
Wie sollten Vermittler vorgehen, wenn sie von einem Unternehmen kontaktiert werden, weil dieses aufgrund eines akuten Liquiditätsengpasses fürchtet, die arbeitgeberfinanzierte bAV nicht mehr stemmen zu können?
Wenn die Zahlungsfähigkeit gefährdet ist, gilt „Alarmstufe rot“. Dann müssen Vermittler sofort aktiv werden. Zuerst gilt es auszuloten, welchen Handlungsspielraum die bestehende Versorgungsordnung bietet. Ohne vertragliche Regelung haben Arbeitgeber keinen einseitigen Rechtsanspruch, die bAV bei Kurzarbeit herunterzufahren. Trotzdem können sie versuchen, die bestehende Versorgungsvereinbarung für die Zukunft zu ändern. Dafür gelten hohe Anforderungen. Mit Unterstützung versierter und erfahrener Berater kann so ein Eingriff gelingen.
Besteht für Vermittler gar die Chance sich jetzt zu profilieren, indem sie Unternehmen aktiv auf das Thema bAV und Kurzarbeit ansprechen?
Corona ist die Stunde der Vermittler. Ändern sich auf Kundenseite die finanzielle Situation oder die persönlichen Verhältnisse, muss oft die Vorsorge angepasst werden. Genau dann sollten Vermittler ihren Kunden mit Rat und Tat zur Seite stehen. Hinzu kommt, dass viele Menschen wegen Corona tief besorgt sind – um ihre Gesundheit und die ihrer Familie, um den Arbeitsplatz, um die gesamte persönliche und finanzielle Zukunft. Vermittler haben die Chance, ihren Kunden einen Teil dieser Sorgen zu nehmen.
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