- Von Oliver Lepold
- 15.01.2021 um 08:25
Wer über eine betriebliche Altersversorgung (bAV) verfügt, erwartet eine sichere Rentenzahlung im Alter. Doch die Corona-Pandemie hat vielerorts zu anhaltender Kurzarbeit geführt und viele Unternehmen in Schieflage gebracht. Falls die Insolvenz droht, dürften sich viele Mitarbeiter nicht nur um ihre Job-Aussichten, sondern sich auch um ihre bAV-Leistungen sorgen.
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Die Betriebsrenten der Unternehmen in Deutschland unterliegen dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dieses wurde seit der Einführung 1974 mehrfach modifiziert, zuletzt durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2019. Das BetrAVG fungiert als Schutzgesetz für die Arbeitnehmer und sorgt für eine sehr hohe gesetzliche Absicherung der bAV-Renten bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Pensions-Sicherungs-Verein als Schutzschirm
Zugehöriger Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSV). Er sichert gesetzlich unverfallbare Anwartschaften in der bAV ab und zwar in erster Linie in den sicherungspflichtigen Durchführungswegen. Dazu gehören Pensions- und Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds.
Die betroffenen Unternehmen sind im PSV Pflichtmitglied. Kosten für einen auftretenden Sicherungsfall werden auf alle Mitglieder umgelegt. Rund 95.000 Unternehmen mit rund 11 Millionen Betriebsrenten sind derzeit über den PSV abgesichert (Angaben für 2019). Der PSV bezahlt die zum Zeitpunkt der Insolvenz garantierten Betriebsrenten weiter bis alle Verträge vollständig abgewickelt sind. Insolvenzverwalter leiten dazu üblicherweise die Daten aller betroffenen bAV-Anwärter und Beziehern von Betriebsrenten an den PSV weiter. Im Jahr 2019 traten laut PSV-Statistik 414 Sicherungsfälle auf.
Was sind gesetzlich unverfallbare Anwartschaften?
Der Begriff der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ist zentral für die Absicherung der Betriebsrente. Entgeltumwandlungen in der bAV entsprechen gezahltem Lohn und sind ebenso wie verpflichtende oder zusätzliche freiwillige bAV-Zuschüsse der Arbeitgeber per Definition stets gesetzlich unverfallbar. Der Insolvenzverwalter hat auf beides keinen Zugriff.
Mit dieser Frage verbunden ist auch das Bezugsrecht des Versicherungsvertrages. Besteht ein unwiderrufliches Bezugsrecht – das ist stets der Fall bei einer Entgeltumwandlung – haben Arbeitnehmer im Insolvenzfall einen Rechtsanspruch auf die Versicherungssumme. Mitarbeiter können zudem den Vertrag selbstständig fortzuführen. Der PSV wird nicht tätig.
Eine rein firmenfinanzierte Direktzusage oder Direktversicherung muss hingegen kein unwiderrufliches Bezugsrecht aufweisen. Ist das Bezugsrecht widerruflich gewählt, ist die arbeitsrechtliche Zusage der bAV nicht grundsätzlich vor einer Insolvenz geschützt. Erst wenn die gesetzliche Unverfallbarkeit eingetreten ist, würde hier der PSV zugunsten der Arbeitnehmer tätig werden. Dies ist dann der Fall, wenn die rein arbeitgeberfinanzierte bAV bereits drei Jahre besteht und der betroffene Mitarbeiter gleichzeitig mindestens 21 Jahre alt ist.
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