Weiß, auf was zukünftige Betriebsrentner während einer Kurzarbeitsphase achten müssen: Fachanwalt Stephan Michaelis. © Kanzlei Michaelis
  • Von Juliana Demski
  • 24.03.2020 um 16:55
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Viele Arbeitgeber fühlen sich aufgrund der Corona-Krise gezwungen, ihre Angestellten in Kurzarbeit zu schicken. Was aber bedeutet das für die betrieblichen Vorsorgesysteme der Arbeitnehmer? Die Kanzlei Michaelis klärt auf.

Immer mehr Deutsche müssen wegen der aktuellen Situation rund um das neuartige Corona-Virus in Kurzarbeit gehen – denn nur so können manche Betriebe die finanziellen Belastungen überbrücken. Fachanwalt Stephan Michaelis von der Kanzlei Michaelis weiß, wie sich das auf die verschiedenen betriebliche Altersvorsorgesysteme der Arbeitnehmer auswirkt.

Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV)

Zu Beginn die gute Nachricht: Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine durch ihn finanzierte Zusage auf Leistungen der bAV erteilt, muss er diese laut Michaelis auch erst einmal fortführen. Automatische Auswirkungen in Form einer Kürzung des Aufwands wären nur dann gegeben, wenn die bAV vom Arbeitsentgelt abhängig sei. Entscheidend wären in diesem Fall aber die Inhalte der jeweiligen Zusagen.

Aber: Ein Arbeitgeber werde, „wenn sich seine wirtschaftliche Situation nachhaltig verschlechtert, die bAV-Zusagen nicht zwingend dauerhaft in unveränderter Form aufrechterhalten müssen, sondern kann durchaus dann auch eine Kürzung der Zusage in Betracht ziehen. Den Rahmen hierfür hat das Bundesarbeitsgericht geschaffen, dem Eingriff in bestehende Zusagen aber zum Schutz der Arbeitnehmer im Rahmen seiner ‚Drei-Stufen-Theorie‘ auch Grenzen gesetzt“, so der Fachanwalt.

Und weiter: Die dritte Stufe, die den Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaften (Future Service) beschreibe, setze sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff voraus. Diese habe das Bundesarbeitsgericht als willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe beschrieben, ohne sie jedoch eindeutig zu definieren, die zudem in der Sphäre des Arbeitgebers begründet sein müssten, erklärt der Experte. „Es wäre daher im Einzelfall zu prüfen, ob und wann derartige Gründe vorliegen. Noch weitergehende Eingriffe setzten dann auch schwerwiegendere (triftige oder zwingende) Gründe voraus und bedürfen zudem der Prüfung durch ein Arbeitsgericht.“

Sofern die Arbeit aber vorübergehend vollständig eingestellt werde (Kurzarbeit Null), habe dies auch Auswirkungen auf die bAV. Da hier der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vorübergehend wegfalle, ruhe auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers für die Betriebsrente. Einzelne Verträge und Abmachungen könnten aber hiervon abweichende Regelungen beinhalten. „Im Übrigen sind die Zeiten der Kurzarbeit bei den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen vollständig zu berücksichtigen. Das gilt selbst bei Kurzarbeit Null“, so Michaelis.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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