- Von Juliana Demski
- 24.03.2020 um 16:55
Entgeltumwandlung bAV
Bei der Entgeltumwandlung entscheidet laut dem Anwalt grundsätzlich der Arbeitnehmer, ob er aufgrund des bei Kurzarbeit reduzierten Arbeitsentgeltes die vereinbarten Beiträge weiterhin aufbringen kann oder er die Entgeltumwandlung reduzieren/einstellen will. „Zwar sieht Paragraf 1a BetrAVG eine einjährige Bindungsfrist des Arbeitnehmers an seine Entgeltumwandlungsvereinbarung vor, jedoch kann hiervon im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewichen werden. Viele Versorgungsordnungen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen sehen hier deutlich flexiblere Lösungen vor“, erklärt er.
Man sollte aber stets beachten, dass es bei Reduzierungen und Einstellungen der Entgeltumwandlung einer geänderten Entgeltumwandlungsvereinbarung bedarf. Ebenso sei der Arbeitnehmer darüber aufzuklären, dass sich hierdurch eventuell auch die Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung reduzieren. Michaelis rät dazu, diese Aufklärung auch stets zu dokumentieren.
Zudem sei es auch möglich, „die Entgeltumwandlung zeitlich befristet zu reduzieren und nach Ende der Kurzarbeit automatisch wieder im ursprünglichen Umfang fortzuführen“, so der Anwalt weiter. „Bei einer vorübergehenden Reduzierung auf 0 Euro (gleich der Beitragsfreistellung der Versicherung) ist aber zu beachten, dass hier gegebenenfalls Fristen zu beachten sind.“ Diese seien in den Versicherungsbedingungen geregelt und daher nicht einheitlich.
Besonders aufmerksam sollte man laut dem Experten dann sein, wenn es um eine Berufsunfähigkeitsversicherung innerhalb der bAV geht. Beitragsreduzierungen führten hier meist zu deutlichen Leistungseinschränkungen. „Die in letzter Zeit im Markt angebotenen Optionen einer Beitragsstundung bei Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes bieten hier keine wirkliche Alternative“, erklärt er. Denn: Werde von dieser Option Gebrauch gemacht und die gestundeten Beiträge würden durch einen ausscheidenden Arbeitnehmer nicht nachentrichtet, scheide die sogenannte „versicherungsvertragliche Lösung (Mitgabe der Police) aufgrund der Regelungen des Paragrafen 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG“ aus.
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